Az. B 1 KR 4/22 R: Kliniken müssen bei Abverlegung einen sachlichen Grund darlegen können
Az. B 1 KR 4/22 R: Keines sachlichen Grundes für eine Verlegung bedarf es, wenn hierdurch füLr die Krankenkasse keine Mehrkosten entstehen (Terminbericht 07/23).
Aufwandspauschale - B 1 KR 4/22 R - Bundessozialgericht BSG - DRG-Recht - Kontrollbürokratie - Krankenhausrecht - Krankenkassen - Schadensersatz - tertiäre Fehlbelegung - Verlegung - Verlegungsabschlag - Versorgungsstufe - URL