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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff seit 2017 führt zu Anstieg der Pflegebedürftigen

Zahl der Pflegebedürftigen in NRW gegenüber 1999 auf mehr als das Zweieinhalbfache gestiegen (IT.NRW).



Die Zahl der Pflegebedürftigen ist seit Einführung der Pflegestatistik im Jahr 1999 auf mehr als das Zweieinhalbfache angestiegen (+156 Prozent). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren im Dezember 2021 in Nordrhein-Westfalen 1 192 000 Personen
pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (elftes Buch Sozialgesetzbuch). 22 Jahre zuvor hatten bei der erstmaligen Durchführung der
Pflegestatistik 466 000 Menschen als pflegebedürftig gegolten. Zum Teil beruht
dieser Anstieg auf dem weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff (ab 2017),
durch den mehr Menschen als zuvor eine Pflegebedürftigkeit zugesprochen werden
konnte.

Pflegebedürftige in Nordrhein-Westfalen
©IT.NRW
Im Jahr 2005 hatte die Zahl der Pflegebedürftigen mit 458 400 Personen den
niedrigsten Stand in NRW erreicht; seither stieg sie kontinuierlich an: 2015
waren 39,2 Prozent mehr Menschen im Land pflegebedürftig als zehn Jahre zuvor.
Seit 2017 fiel der Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen höher aus als in den
Vorjahren; zuletzt lag er im Jahr 2021 bei 23,5 Prozent gegenüber 2019.

Mit der Einführung des weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurden
auch Menschen ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
als pflegebedürftig eingestuft. Diese Personen hatten zuvor zwar bereits
Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, galten aber nach damaliger
Definition nicht als Pflegebedürftige. Zudem wurden im Erhebungsjahr 2019
erstmalig (jedoch noch nicht vollständig) Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1
erfasst, die keine Leistungen der Pflegeeinrichtungen bzw. ausschließlich
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im
Alltag erhalten. Im Jahr 2019 gab es knapp 49 000 dieser Personen; 2021 waren
es bereits 134 334. Für den Pflegegrad 1 liegt ein abweichendes Leistungsrecht
vor: Insbesondere erhalten diese Pflegebedürftigen kein Pflegegeld, können aber
o. g. Leistungen nach Landesrecht beziehen. (IT.NRW)

Quelle: IT.NRW, 27.03.2023

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