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Bevacizumab





Az. C-29/17: Off-Label-Anwendungen im Krankenhaus stehen dem EU-Recht nicht entgegen

Off-Label-Use: Übernahme der Kosten eines Arzneimittels für eine Anwendung, die nicht von seiner Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst ist, durch ein nationales Krankenversicherungssystem verstößt nicht gegen das Unionsrecht (Europäischer Gerichtshof).

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