Aufstellung der Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern gem. § 137i Abs. 4a SGB V
Aufstellung der Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern gem. § 137i Abs. 4a SGB V - Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung im Jahr 2021 (InEK, PDF, 12,5 MB).
Gemäß § 137i Abs. 4a SGB V werden bis zum 15. Februar eines Jahres für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund des § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 übermittelt haben, veröffentlicht.
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Quelle: InEK, 12.02.2021