Bundesbasisfallwert (BBFW) 2026 i.H.v. 4.570,64 Euro
Bundesbasisfallwert 2026 Vereinbarung 2026 gemäß § 10 Absatz 9 KHEntgG vom 27.03.2026 (GKV-Spitzenverband, PDF, 43 kB).
Die Vertragsparteien kommen mit dieser Vereinbarung ihrer Verpflichtung aus § 10 Absatz 9 KHEntgG nach, den einheitlichen Basisfallwert und den einheitlichen Basisfallwertkorridor für den Vereinbarungszeitraum 2026 zu vereinbaren.
§ 1 Einheitlicher Basisfallwert und einheitlicher Basisfallwertkorridor
Die Höhe des einheitlichen Basisfallwertes gemäß § 10 Absatz 9 KHEntgG beträgt auf der Grundlage der Berechnung des InEK für den Vereinbarungszeitraum 2026
4.570,64 Euro.
Der daraus gemäß § 10 Absatz 8 Satz 1 KHEntgG zu ermittelnde einheitliche Basisfallwertkorridor hat folgende Grenzwerte:
Obere Korridorgrenze (+ 2,5 %) 4.684,90 Euro
Untere Korridorgrenze (- 1,02 %) 4.524,02 Euro
§ 2 Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt für den Vereinbarungszeitraum 2026.
§ 3 Schriftform
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Quelle: GKV-Spitzenverband, 31.03.2026
