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DGfM macht auf uneindeutige Formulierung in der eVV aufmerkasm

Schreiben der DGfM an die Deutsche Krankenhausgesellschaft und den GKV-Spitzenverband vom 24.06.2022 zur elektronische-Vorgangsübermittlungs-Vereinbarung (eVV) vom 09.03.2022 (DGfM).



[...]
in Bezug auf die

1. Änderungsvereinbarung zu der Vereinbarung gemäß § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer
2 KHG über bundeseinheitliche Regelungen zur elektronischen Übermittlung von
Unterlagen der gesamten zwischen Krankenhäusern und Medizinischen Diensten im
Rahmen der Krankenhausabrechnungsprüfung ablaufenden Vorgänge
(elektronische-Vorgangsübermittlungs-Vereinbarung -eVV) vom 09.03.2022

und im Namen der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e.V. möchten wir
Sie hiermit auf eine controlling-spezifische Problematik aufmerksam machen.
Diese betrifft eine Formulierung im ersten Satz des § 4 Abs. 5 der eVV, die in
unserer Wahrnehmung weitreichende und schwer zu überblickende Folgen für
Krankenhäuser und Medizinische Dienste in Deutschland haben könnte.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die Bedenken näher vor. Die Deutsche
Gesellschaft für Medizincontrolling e.V. ist überzeugt, dass sich hier eine für
alle Beteiligten vorteilhafte Anpassung erreichen ließe.

Konkret wurde im Änderungsprozess der eVV die Formulierung „können“ im ersten
Satz des § 4 Abs. 5 in „haben zu“ umgewandelt. Der Wortlaut führt zu
erheblicher Verunsicherung, da dieser je nach Lesart zu juristisch vollkommen
unterschiedlichen Bewertungen führt. Konkret würde die neue Fassung eine
vollumfängliche Inkraftsetzung der eVV bereits zum 1. Juli 2022 bedeuten. Damit
würde auch die Dokumentenklassifikation bereits zu ebendiesem Stichtag
verpflichtend und nicht, wie im letzten Satz des § 4 Abs. 5 dargestellt, erst
zum 1. Januar 2024 – mit weitreichenden Folgen für Verantwortliche. Es besteht
in der Folge Unklarheit über die Interpretation der Formulierung. Hintergrund:
Die DGfM begrüßt die Innovationsgeschwindigkeit mit der die Digitalisierung im
Gesundheitswesen vorangetrieben wird. Das Leistungserbringerportal stellt eine
ausbaufähige Plattform für die Kommunikation zwischen Leistungserbringern und
dem MD dar. Durch die jüngste Änderung des § 4 Abs. 5 im Rahmen der
Fortschreibung der eVV scheint eine Beschleunigung und damit Verschärfung der
Situation für die Leistungserbringer eingeführt worden zu sein. Die in der
Vorgängerregelung formulierte „kann“-Regelung zur Verwendung der KDL ist in
einer so zu verstehenden „muss“ bzw. „haben zu“-Regelung mit einer sehr kurzen
Vorlaufzeit zum 1. Juli 2022 gewichen.
[...]

Quelle: DGfM, 27.06.2022

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