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DRG-Entgelttarif und PEPP-Entgelttarif für das Jahr 2019 mydrg.de





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DRG-Entgelttarif und PEPP-Entgelttarif für das Jahr 2019

Auch für das Jahr 2019 wurden der DRG-Entgelttarif und der PEPP-Entgelttarif von der Geschäftsstelle überarbeitet und als Anlage zu den stationären Behandlungsverträgen (s.a. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Behandlungsverträge und Wahlleistungsvereinbarungen für Krankenhäuser) bereitgestellt:
DRG-Entgelttarif und PEPP-Entgelttarif für das Jahr 2019 - Anlage 1 (Deutsche Krankenhausgesellschaft, DOC, 40 kB).
DRG-Entgelttarif und PEPP-Entgelttarif für das Jahr 2019 - Anlage 2 (Deutsche Krankenhausgesellschaft, DOC, 51 kB).



Auch für das Jahr 2019 wurden der DRG-Entgelttarif und der PEPP-Entgelttarif von der Geschäftsstelle überarbeitet. Diese fungieren als Anlage zu den stationären Behandlungsverträgen gemäß der Broschüre "Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Behandlungsverträge
und Wahlleistungsvereinbarungen für Krankenhäuser" und dienen den selbstzahlenden Patienten gegenüber zur Information über die voraussichtlich maßgebenden Entgelte der Krankenhausbehandlung.

Im Rahmen der Anpassung der vorbenannten Tarifwerke an die neue Rechtslage war,
neben redaktionellen Änderungen, waren in den DRG Entgelttarif 2019 zunächst
Abschläge wegen Nichtteilnahme des Krankenhauses an der Notfallversorgung sowie
Zuschläge wegen Teilnahme an der Notfallversorgung nach § 9 Abs. 1a Nr. 5
KHEntgG ab der Unterzeichnung der Vereinbarung nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG
in den DRG-Entgeltstarif 2019 aufzunehmen. Diese ZU- und Abschläge ersetzen
dann den bisherigen Abschlag nach § 4 Abs. 6 KHEntgG. Solange die Vereinbarung
von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene hingegen noch nicht
unterzeichnet ist, gilt der bisherige Abschlag nach § 4 Abs. 6 KHEntgG in Höhe
von 50 EUR fort und ist im DRG-Entgelttarif 2019 zunächst beizubehalten. Der
DRG-Entgelttarif 2019 enthält für diese Thematik einen entsprechenden
Bearbeitungsvermerk für das Krankenhaus.

Des Weiteren wurde in den DRG-Entgelttarif 2019 der Zuschlag zur Verbesserung
der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf nach § 4 Abs. 8a KHEntgG
aufgenommen.

Der PEPP-Entgelttarif 2019 war im Wesentlichen lediglich redaktionell zu
überarbeiten. Wie im Vorjahr wurde von der Aufnahme eines Zuschlags- bzw.
Abschlagstatbestandes für die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der
Notfallversorgung abgesehen.

Die vorbenannten Entgelttarife des Jahres 2019 sind im Mitgliedsbereich auf der
Homepage der DKG unter www.dkgev.de – auch als Worddatei – abrufbar und diesem
Rundschreiben nochmals als Anlagen 1 und 2 beigefügt.

Quelle: Deutsche
Krankenhausgesellschaft
, 14.12.2018

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