Einmalig fehlende tägliche Facharztvisite in den ersten 13 Tagen kostet den OPS 8-98f.*
Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG zu "Klärung Kodierung und Abrechnung des OPS-8-98f.*" veröffentlicht: Schlichtungsausschuss präzisiert Visitenpflicht bei OPS 8-98f.* (InEK, PDF, 72 kB).
Der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG hat am 01.07.2026 in einem Verfahren des KRH Klinikums Region Hannover entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Facharztvisite die Kodierung der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (OPS 8-98f) ausschließt.
Schlichtungsausschuss präzisiert Visitenpflicht bei OPS 8-98f
Siegburg, 29.07.2026
Wird innerhalb der ersten 13 Behandlungstage auf der Intensivstation die tägliche Visite durch einen Facharzt mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin nicht dokumentiert, kann OPS 8-98f für diesen Aufenthalt nicht kodiert werden.
Nach Ablauf dieser 13 Tage darf die Visitendokumentation höchstens einmal pro angefangenem 28-Tage-Intervall fehlen.
Zusätzlich darf diese Dokumentation zu keinem Zeitpunkt an zwei aufeinanderfolgenden Tagen fehlen, etwa um ein durchgehendes Aussetzen an einem Wochenende zu verhindern.
Tage ohne dokumentierte Visite dürfen in keinem Fall für die Zählung der Aufwandspunkte herangezogen werden.
Wird die Regelung insgesamt nicht eingehalten, entfällt der gesamte Kodebereich 8-98f für die komplette Verweildauer auf der Intensivstation.
Der Ausschuss begründet die strenge Regelung für die ersten 13 Tage damit, dass zu Beginn einer intensivmedizinischen Behandlung eine enge fachärztliche Betreuung als essenziell gilt.
Die Möglichkeit vereinzelter Ausnahmen ab dem 14. Tag soll verhindern, dass das komplette Wegfallen der Kodierung bei einem einzelnen, durch besondere Umstände bedingten Ausfall der Visite unverhältnismäßig wirkt.
Der Begriff der Dokumentation bezieht sich dabei auf den überprüfbaren Nachweis in der Krankenakte.
Die Entscheidung gilt für Patient:innen, die ab dem 01.09.2026 aufgenommen werden, sowie für Abrechnungsfälle, die am 29.07.2026 bereits Gegenstand einer laufenden MD-Prüfung waren.
Eine Klage gegen die Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, ein Vorverfahren findet nicht statt.
Diese Schlichtungsentscheidung schafft für das Medizincontrolling eine wichtige, bislang unklare Grenzlinie zwischen der aufwendigeren OPS 8-98f und der weniger anspruchsvollen OPS 8-980, deren korrekte Abgrenzung angesichts der erheblichen Vergütungsunterschiede zwischen beiden Komplexbehandlungscodes praktisch hoch bedeutsam ist.
Die vergleichsweise großzügige 13-Tage-Übergangsphase mit lückenloser Visitenpflicht, gefolgt von einer etwas flexibleren Regelung mit maximal einer Ausnahme pro 28-Tage-Intervall, zeigt dabei einen durchdachten Kompromiss zwischen Versorgungsqualität und Praktikabilität, der die besonders kritische Anfangsphase einer Intensivbehandlung strenger absichert als die spätere, oft stabilere Verlaufsphase.
Die vorsorgliche Anwendbarkeit auf bereits laufende MD-Prüfverfahren zum Stichtag 29.07.2026 ist zudem praktisch bedeutsam, da Kliniken mit aktuell offenen Intensivfällen diese Regelung rückwirkend auf ihre Dokumentation anwenden müssen, was in bereits abgeschlossenen, aber noch nicht final geprüften Behandlungsverläufen kurzfristigen Handlungsbedarf zur Überprüfung der eigenen Visitendokumentation auslösen dürfte.
