Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c Absatz 4 SGB V
Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c Absatz 4 SGB V - mit Wirkung ab dem 01.01.2020 in der Fassung nach dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (GKV-Spitenverband, PDF, 141 kB).
Mit dem MDK-Reformgesetz wird ein quartalsbezogenes Prüfquotensystem für Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eingeführt. Zur Umsetzung dieses Systems ist der GKV-Spitzenverband gemäß § 275c Absatz 4 Satz 1 SGB V verpflichtet, bundeseinheitliche quartalsbezogene Auswertungen zu erstellen und zu veröffentlichen.
Der GKV-Spitzenverband legt gemäß § 275c Absatz 4 Satz 5 SGB V die näheren Einzelheiten fest. Die näheren
Einzelheiten betreffen der gesetzlichen Regelung zufolge insbesondere die zu
übermittelnden Daten, deren Lieferung, deren Veröffentlichung sowie die
Konsequenzen, sofern Daten nicht oder nicht fristgerecht übermittelt werden.
Die gemäß § 275c Absatz 4 Satz 6 SGB V erforderlichen Stellungnahmen der
Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Medizinischen Dienste (MD)1 wurden
eingeholt und berücksichtigt. Das Verfahren zur Stellungnahme wurde zum
31.03.2020 abgeschlossen. Die Festlegungen beziehen sich auf die zum Zeitpunkt
der Festlegungen geltende Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV). Sofern
Anpassungen der nachstehenden Regelungen erforderlich sind, treten diese nach
Möglichkeit zum 01.01. eines Jahres in Kraft.
Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur
bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c
Absatz 4 SGB V - mit Wirkung ab dem 01.01.2020 in der Fassung nach dem
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Quelle: GKV-Spitenverband, 22.04.2020