Gar nicht so einfach: Verweildauerkürzung und Hybrid-DRG
Fragen zur Verweildauerkürzung im Rahmen der Einzelfallprüfung von Hybrid-DRGs: Statt einer vollen aDRG solle eine Hybrid-DRG abgerechnet werden (Kaysers Consilium, PDF, 223 kB).
Krankenkassen fordern derzeit häufig, statt einer vollen aDRG eine Hybrid-DRG abzurechnen, wobei zwischen Fällen aus 2025 und 2026 zu unterscheiden ist.
Hybrid-DRG-Prüfungen 2026: Verweildauerkürzung führt nicht mehr automatisch zur Umgruppierung
Kevelaer, 29.07.2026
Im Jahr 2025 waren nur Fälle mit einem Belegungstag als Hybrid-DRG abrechenbar, Fälle mit zwei Übernachtungen wurden automatisch der regulären Fallpauschale zugeordnet.
Als reguläre aDRG ist ein solcher Fall nicht durch eine primäre Fehlbelegungsprüfung geschützt, weshalb Kostenträger häufig unter Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V versuchen, die Rechnung zu kürzen.
Manche Krankenhäuser kürzen von sich aus bereits einen Belegungstag, um eine Hybrid-DRG anzusteuern und damit eine mögliche Prüfung samt Strafzahlung und negativem Prüfquoten-Fall von vornherein zu vermeiden.
Diese Vorgehensweise wurde in der Fortschreibung des § 301-Datenaustauschs vom 07.07.2025 aufgenommen: Bei Einigung auf eine Hybrid-DRG werden Aufnahme- und Entlassungstag des ursprünglichen vollstationären Falls weiterhin angegeben, die gekürzten Tage werden im ENT-Segment als „Tage ohne Berechnung/Behandlung" ausgewiesen.
Für Fälle aus dem Jahr 2025, die erst 2026 geprüft werden, ist diese Konstellation bei Einvernehmen der Parteien unproblematisch.
Anders verhält es sich bei Fällen aus dem Jahr 2026 selbst.
Für 2026 wurden die Hybrid-DRGs auf Fälle mit bis zu zwei Belegungstagen erweitert, erkennbar an der Definitionshandbuch-Funktion VWD < 3 Tage.
Das InEK hat jedoch zusätzlich festgelegt, dass ein Fall mit drei oder mehr Belegungstagen nicht mehr durch eine nachträgliche Verweildauerkürzung in eine Hybrid-DRG eingruppiert werden kann.
Grund ist die neue Funktion der Tagesdifferenz von Aufnahme- zu Entlassdatum, die nun als feste Gruppierungskriterien in den Datensatz einfließen.
Wird ein Patient etwa am 1. Juni aufgenommen und am 4. Juni entlassen, kann der Grouper aufgrund dieser Tagesdifferenz keine Hybrid-DRG mehr ansteuern, selbst wenn nachträglich Belegungstage gekürzt werden.
Eine Reduzierung der Verweildauer von drei auf zwei Tage führt somit nicht mehr automatisch zur Umgruppierung in eine Hybrid-DRG, da eine reine Verweildauerkürzung am tatsächlichen Aufnahme- und Entlassdatum nichts ändert.
Dennoch fordern Krankenkassen im Prüfprozess der Hybrid-DRGs 2026 weiterhin häufig eine Verweildauerkürzung zur Ansteuerung einer Hybrid-DRG, teils unter Verweis auf die genannte Datensatzänderung.
Diese Forderung ist jedoch technisch nicht umsetzbar, ein Krankenhaus könnte dies nur durch eine unzulässige Manipulation des Entlassdatums im Patienten-Datensatz erreichen.
Eine zeitnahe Ergänzung oder Überarbeitung der § 301-Vereinbarung wird als wünschenswert erachtet, um diese Rechtsunsicherheit zu klären.
Der Beitrag beschreibt ein technisch komplexes, aber für das Medizincontrolling hochrelevantes Detailproblem, das zeigt, wie schnell sich die Rahmenbedingungen für die Hybrid-DRG-Abrechnung zwischen den Jahren 2025 und 2026 verändert haben, ohne dass alle Prüfbeteiligten diese Änderung offenbar in gleichem Maße nachvollzogen haben.
Der aufgezeigte Widerspruch, dass Krankenkassen im aktuellen Prüfprozess teilweise unter ausdrücklichem Verweis auf die neue Datensatzregelung eine Verweildauerkürzung fordern, obwohl genau diese Regelung eine solche nachträgliche Umgruppierung technisch inzwischen ausschließt deutet entweder auf eine unzureichende Kenntnis der neuen InEK-Vorgaben auf Kassenseite oder auf eine bewusste Prüfstrategie hin, die auf die Unsicherheit vieler Krankenhäuser bei dieser komplexen Materie setzt.
Für Kliniken ist die vorläufige Erkenntnis, dass sie einer solchen Forderung nach nachträglicher Verweildauerkürzung bei Fällen mit einer Tagesdifferenz von mehr als zwei Tagen widersprechen können, da eine Erfüllung nur durch eine unzulässige Manipulation des Entlassdatums im Krankenhausinformationssystem möglich wäre.
