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Gebärdensprach-Dolmetscher: PKV übernimmt Kosten auch im Krankenhaus

Gebärdensprach-Dolmetscher: PKV übernimmt Kosten auch im Krankenhaus (PKV Verband).



Seit Anfang dieses Jahres erstattet die Private Krankenversicherung (PKV) die Kosten für Gebärdensprach-Dolmetscherinnen und –Dolmetscher auch im stationären Bereich. Dazu haben sich die Versicherungsunternehmen auf freiwilliger Basis bereit erklärt. Hintergrund dieser Selbstverpflichtung ist der Umstand, dass
Gebärdensprach-Dolmetschen nicht mehr vom Fallpauschalsystem der
Krankenhausvergütung erfasst wird, sondern separat bezahlt werden muss.

Die PKV begrüßt und unterstützt Maßnahmen, mit denen Menschen mit
Hörbehinderung in die Lage versetzt werden, Sprachbarrieren bei medizinisch
notwendiger Behandlung zu überwinden. Denn eine erfolgreiche Kommunikation ist
Grundvoraussetzung für eine adäquate und sichere Behandlung. In diesem Sinne
hat die PKV bereits im Jahr 2011 eine entsprechende
Selbstverpflichtungserklärung zur Übernahme von Kosten für entsprechende
Leistungen im Rahmen von ambulanten Behandlungen abgegeben. Die nachstehenden
Erstattungsmaßgaben gelten nunmehr sowohl für den ambulanten wie auch für den
stationären Bereich:

Kernpunkte der Selbstverpflichtung

1.) Die PKV trägt die Aufwendungen ihrer Versicherten für die erforderliche
Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines
Gebärdensprachdolmetschers wegen medizinisch notwendiger ambulanter und
stationärer Heilbehandlung. Erstattet werden Aufwendungen im Rahmen von
stationärer Heilbehandlung sowohl in somatischen Krankenhäusern als auch in
psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen. Soweit vom
Versicherungsumfang dem Grunde nach erfasst, werden sie auch bei stationären
und ambulanten Rehabilitationsbehandlungen erstattet.

2.) Die Übernahme der Kosten für die Hinzuziehung eines
Gebärdensprachdolmetschers erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung der
Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers in angemessener
Höhe. Von einer angemessenen Höhe der Kosten ist jedenfalls auszugehen, wenn
der von der Gebärdensprachdolmetscherin oder vom Gebärdensprachdolmetscher der
Patientin oder dem Patienten in Rechnung gestellte Betrag den sich bei einer
Abrechnung entsprechend § 5 der aufgrund § 9 Abs. 2 des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 erlassenen
Kommunikationshilfenverordnung des Bundes ergebenden Betrag nicht
überschreitet.

Selbstverpflichtungserklärung Gebärdensprach-Dolmetscher herunterladen

Quelle: PKV Verband, 29.01.2020

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