Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes /> GVWG: Regelung zur ambulanten Notfallversorgung geht in die falsche Richtung />
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