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Licht und Schatten bei Reform der Krankenhausabrechnungsprüfung und Reform der Medizinischen Dienste mydrg.de





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Licht und Schatten bei Reform der Krankenhausabrechnungsprüfung und Reform der Medizinischen Dienste

Licht und Schatten bei Reform der Krankenhausabrechnungsprüfung und Reform der Medizinischen Dienste (VdEK).



Morgen, am 17. Juli 2019, wird das MDK-Reformgesetz im Kabinett beraten. Das Gesetz enthält zwei zentrale Themenbereiche, nämlich zum einen die Reform der Abrechnungsprüfung der Krankenhäuser durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDKen), zum anderen die Reform der MDKen. Dazu erklärt Ulrike
Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), im Vorfeld der Beratung:

Keine reduzierte Prüfquote und Verschlimmbesserungen!

„Eine Reform der Krankenhausabrechnungsprüfung ist sinnvoll, um das
Prüfverfahren durch die MDKen effizienter zu gestalten. Maßnahmen wie
beispielsweise die Einführung von jährlichen Strukturprüfungen, die eine
Vielzahl von Einzelfallprüfungen ersetzen sollen, einem Scoring-System, das
Krankenhäuser nach der Qualität der Rechnungslegung in drei Gruppen mit
unterschiedlichen Regelungen bzw. Sanktionen einteilt, gehen in die richtige
Richtung. Nicht akzeptabel ist allerdings, dass die Prüfquote der Krankenkassen
von heute rund 17 Prozent auf 10 Prozent ab 2020 gesetzlich begrenzt werden
soll. Gleichzeitig bleibt aber die von den Krankenkassen zu zahlende
Aufwandspauschale erhalten. Beide Regelungen verfolgen das gleiche Ziel, die
Zahl der Rechnungsprüfungen durch den MDK zu reduzieren. Aufrechnungen von
Forderungen sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in allen
Wirtschaftsbereichen zulässig; nur den Krankenkassen soll dieses Recht künftig
entzogen werden. Die Folge sind mehr Sozialgerichtsverfahren als vorher. Diese
Regelungen führen zu deutlichen Mehrausgaben von über eine Milliarde Euro bei
den Krankenkassen, die von den Versicherten über Beitragserhöhungen zu zahlen
sind.

MDK-Reform: Keine Schwächung der Selbstverwaltung!

Sehr kritisch sehen wir nach wie vor die Maßnahmen der Regierung bezogen auf
die MDKen. Dies betrifft insbesondere die Umbaupläne in der Zusammensetzung der
Verwaltungsräte der MDKen. So sehen die Gesetzespläne vor, dass die durch
Sozialwahlen gewählten aktiven und ehrenamtlich tätigen Verwaltungsräte der
Krankenkassen nicht mehr in die Verwaltungsräte der MDKen gewählt werden
dürfen. Eingehalten werden muss vielmehr eine zwölfmonatige Karenzzeit. Diese
Regelung ist nicht nachzuvollziehen und schwächt die Selbstverwaltung.

Gut ist, dass es - gegenüber dem Referentenentwurf – im Kabinettsentwurf noch
zu ersten Nachbesserungen in Bezug auf die Besetzung der Gremien mit Vertretern
der Krankenkassen gekommen ist. So sollen KassenvertreterInnen (16 von 23) nun
die Stimmmehrheit in den Verwaltungsräten erhalten und von den Krankenkassen
gewählt werden. Das ist absolut notwendig, denn die Krankenkassen tragen nach
wie vor die volle Finanzierungsverantwortung für die MDKen.“

Quelle: VdEK, 16.07.2019

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