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Neue Aufgaben des Medizinischen Dienstes stärken die Qualität im Gesundheitswesen

Neue Aufgaben des Medizinischen Dienstes stärken die Qualität im Gesundheitswesen (MD SAN).



Mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) begann der größte Reformprozess seit der Gründung der Medizinischen Dienste. In seiner Folge hat sich der einstige MDK Sachsen-Anhalt e. V. unabhängig von den
Krankenkassen als Medizinischer Dienst Sachsen-Anhalt in Form einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) neu aufgestellt. Eine Veränderung,
mit der die öffentliche Aufgabenwahrnehmung des Medizinischen Dienstes für
unser Gesundheitssystem und die Solidargemeinschaft unterstrichen, gefestigt
und zugleich erweitert wurde.

Der Selbstverwaltung des Medizinischen Dienstes wurden neue Rahmenbedingungen
gegeben. Erstmals wirken jetzt stimmberechtigte Vertreterinnen und -vertreter
aus Patienten- und Verbraucherorganisationen mit sowie je eine
Vertretungsperson aus Ärzteschaft und Pflegeberufen ohne Stimmrecht. Das stärkt
deutlich die Positionen der Patienten- und Leistungserbringerverbände im
Gremium. Die Neuerung trägt damit all jenen Rechnung, die Leistungen erbringen
und jenen, bei denen die Versorgung am Ende ankommt. Der Verwaltungsrat bleibt
paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
besetzt. Er besteht jetzt zudem gendergerecht annähernd hälftig aus Frauen und
Männern. Die Vertreterinnen und Vertreter aus der sozialen Selbstverwaltung
dürfen nicht mehr hauptamtlich bei den Krankenkassen beschäftigt sein und
lediglich ein weiteres Selbstverwaltungsamt in der Sozialversicherung
bekleiden. Die alternierenden Vorsitzenden im neuen Verwaltungsrat sind
Traudel Gemmer (Arbeitgebervertreterin der AOK Sachsen-Anhalt) und Helge
Lewerenz (Arbeitnehmervertreter der IKK gesund plus,). Darüber hinaus wirkt
sich die Reform insbesondere auf den stationären Bereich aus, um bei der
Sicherung der Versorgungsqualität im Krankenhaus zu unterstützen.

Abrechnungsprüfungen der Krankenhäuser

Der Umfang der Abrechnungsprüfungen von Krankenhäusern orientieren sich künftig
an der Abrechnungsqualität eines jeden Krankenhauses. Das etabliert ein
Anreizsystem, welches die korrekte Rechnungslegung mit einem geringeren
Prüfaufwand honoriert. Die Anzahl der Prüfungen, mit denen die Krankenkassen
den Medizinischen Dienst beauftragen können, ist künftig begrenzt. Die
Krankenkassen können maximal 15 Prozent der Rechnungen prüfen lassen. Im Jahr
2021 ist die Prüfquote auf 12,5 Prozent beschränkt.

Struktur- und Qualitätsprüfungen in Krankenhäusern

Neben seinem bisherigen Aufgabenspektrum für die Kranken- und
Pflegeversicherung führt der Medizinische Dienst Sachsen-Anhalt als
unabhängiger Dienstleister seit Veröffentlichung der Richtlinie auch
Strukturprüfungen für die Krankenhäusern durch. Diese erhalten mit seiner
Bescheinigung die Grundlage, um komplexe Leistungen mit den Krankenkassen
abrechnen zu können. Darüber hinaus kann der Medizinische Dienst Sachsen-Anhalt
nun damit beauftragt werden, bei einem bestehenden Anlass die Qualität der
Krankenhausversorgung zu begutachten. Dabei wird geklärt, ob beispielsweise
örtliche Gegebenheiten, personelle Qualifikationen oder technische
Ausstattungen für Leistungen gegeben sind.

Mehr Transparenz in der Arbeit des Medizinischen Dienstes

Mit dem Reformgesetz weiten sich auch die Berichts- und Informationspflichten
der Medizinischen Dienste aus. Eine bundesweite Statistik zum Prüfgeschehen
erhöht die Transparenz und schafft eine Basis für wissenschaftliche Forschung
und Weiterentwicklung.

Der Medizinische Dienst Sachsen-Anhalt benennt außerdem bis zum 31.12.2021 eine
unabhängige Ombudsperson. Diese ist für alle Menschen, auch für die
Mitarbeitenden im Medizinischen Dienst Sachsen-Anhalt, ein vertraulicher
Ansprechpartner, um Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit und äußere
Beeinflussungsversuche zu melden. Damit wird die Unabhängigkeit des
Medizinischen Dienstes zusätzlich untermauert.

Quelle: MD SAN, 06.09.2021

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