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Notfallstufenverguetungsvereinbarung 2019

Notfallstufenvergütungsvereinbarung: Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. § 136c Absatz 4 SGB V (Deutsche Krankenhausgesellschaft, PDF, 64 kB).



Gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sollen die Vertragsparteien auf Bundesebene mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von
Krankenhäusern an der Notfallversorgung vereinbaren. Die Zu- und Abschläge beziehen sich auf die am 19.04.2018 vom G-BA beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V (G-BA-Beschluss).

DKG und GKV-SV haben sich auf eine Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine
Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß
§ 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. § 136c Absatz 4 SGB V geeinigt
(Anlage). Das Unterschriftenverfahren wurde am 12.12.2018 eingeleitet.

Budgetvereinbarung und Abrechnung

Die Einstufung eines Krankenhausstandortes in eine Notfallstufe bzw. ein Modul
wird in der Budgetverhandlung durch die Vertragsparteien auf Ortsebene
vorgenommen und bleibt jeweils so lange verbindlich, bis die Vertragsparteien
nach § 11 KHEntgG für den folgenden Vereinbarungszeitraum eine neue
Feststellung getroffen haben. Unterjährige Änderungen der Einstufung sind nicht
vorgesehen. Die erstmalige Vereinbarung für das Jahr 2019 gilt unabhängig vom
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung für den gesamten
Vereinbarungszeitraum 2019.

Die dem Krankenhaus durch Einstufung in eine Notfallstufe bzw. in Modul(e)
zustehende Zuschlagssumme wird über einen Zuschlag je abgerechneten
vollstationären Fall finanziert. Die abzurechnende Höhe des Zuschlags ergibt
sich aus der Division der dem Krankenhaus zustehenden Zuschlagssumme durch die
Zahl der vereinbarten vollstationären Fälle des Krankenhauses im jeweiligen
Vereinbarungszeitraum.

Höhe der Zuschläge bei Teilnahme am gestuften System von Notfallstrukturen

Allgemeine Notfallstufen

Die Vereinbarung sieht für die Teilnahme an den allgemeinen Stufen des Systems
von Notfallstrukturen jährliche Zuschlagspauschalen je Krankenhausstandort
gemäß der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 KHG in folgender Höhe vor:

Stufe der Basisnotfallversorgung: 153.000 Euro

Stufe der erweiterten Notfallversorgung: 459.000 Euro

Stufe der umfassenden Notfallversorgung: 688.500 Euro

Module

1. Notfallversorgung Kinder

Das Modul Kindernotfallversorgung (§ 25 G-BA-Beschluss) ist analog zu den
allgemeinen Notfallstufen in eine Stufe der Basisnotfallversorgung, eine Stufe
der erweiterten Notfallversorgung und eine Stufe der umfassenden
Notfallversorgung gegliedert. Für die Teilnahme am Modul
Kindernotfallversorgung gibt es einen pauschalen Zuschlag in Höhe einer
anteiligen Zuschlagspauschale für die allgemeine Notfallteilnahme abhängig vom
prozentualen Anteil der Patienten im Alter von unter 18 Jahren bei
Krankenhausaufnahme an allen vollstationären Fällen. Zur Ermittlung des
prozentualen Anteils werden die Patienten im Alter von unter 18 Jahren bei
Krankenhausaufnahme an allen vollstationären Fällen dieses Standortes im
vorangegangenen Vereinbarungsjahr ermittelt. Die Höhe des jährlichen pauschalen
Zuschlags ergibt sich aus dem ermittelten Prozentsatz multipliziert mit der
entsprechenden Zuschlagspauschale der allgemeinen Stufe des Systems der
Notfallversorgung. Bei gleichzeitiger Teilnahme am Modul
Kindernotfallversorgung und an einer der allgemeinen Stufen der
Notfallversorgung bzw. einem anderem Modul sind die Zuschläge additiv zu
vereinbaren.

2. Modul Schwerverletztenversorgung

Sofern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines
Krankenhausstandortes am Modul Schwerverletztenversorgung nach § 24 des
G-BA-Beschlusses festgestellt haben, ist eine jährliche Zuschlagspauschale für
die Stufe der erweiterten Notfallversorgung für diesen Krankenhausstandort zu
vereinbaren. Das Modul kann nur für Krankenhausstandorte vereinbart werden,
welche nicht die Anforderungen an die erweiterte oder die umfassende
Notfallstufe erfüllen.

3. Modul Schlaganfallversorgung und Modul Durchblutungsstörungen am Herzen

Sofern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines
Krankenhausstandortes am Modul Schlaganfallversorgung bzw. Modul
Durchblutungsstörung nach § 27 bzw. 28 des G-BA-Beschlusses festgestellt haben,
ist der prozentuale Anteil der vollstationären Fälle, die im vorangegangenen
Vereinbarungsjahr in einer Stroke Unit bzw. in einer Chest Pain Unit behandelt
wurden, an allen vollstationären Fällen dieses Standortes im vorangegangenen
Vereinbarungsjahr zu ermitteln. Die Höhe des jährlichen pauschalen Zuschlags
für Krankenhausstandorte, für die eine Teilnahme an einem oder beiden dieser
Module festgestellt wurde, ergibt sich aus dem ermittelten Prozentsatz
multipliziert mit der Zuschlagspauschale der Basisnotfallversorgung. Diese
Module können nur für Krankenhausstandorte vereinbart werden, für die keine
Teilnahme an einer der allgemeinen Notfallstufen vereinbart wurde.

4. Modul Spezialversorgung

Sofern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines
Krankenhausstandortes am Modul Spezialversorgung nach § 26 des G-BA-Beschlusses
festgestellt haben, hat dieser Krankenhausstandort weder Anspruch auf einen
Zuschlag für die Teilnahme an der Notfallversorgung noch sind Abschläge für die
Nichtteilnahme an der Notfallversorgung in Abzug zu bringen.

Zudem haben sich die Vertragsparteien auf Bundesebene darauf verständigt, dass
bei einem Krankenhausstandort, der abweichend von der in der Budgetverhandlung
vereinbarten Nichtteilnahme an der strukturierten Notfallversorgung im
laufenden Kalenderjahr durch krankenhausplanerische Festlegung als Teilnehmer
am Modul Spezialversorgung nach § 26 des G-BA-Beschlusses eingestuft wird, der
Rechnungsabschlag in Höhe von 60 Euro je vollstationären Behandlungsfall für
alle Fälle des Vereinbarungszeitraums, in dem der Feststellungsbescheid
erlassen wird, entfällt.

Abschlagshöhe bei Nichtteilnahme an der Notfallversorgung

Für Krankenhausstandorte, welche nicht am gestuften System der
Notfallversorgung gemäß G-BA-Beschluss teilnehmen, ist ein Abschlag in Höhe von
60 Euro je vollstationären Behandlungsfall am aufnehmenden Krankenhausstandort
zu vereinbaren.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 14.12.2018

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