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NUB-PEPP Anfrageverfahren nach § 6 Abs. 4 BPflV (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden PEPP) für 2020 über das InEK Datenportal mydrg.de





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NUB-PEPP Anfrageverfahren nach § 6 Abs. 4 BPflV (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden PEPP) für 2020 über das InEK Datenportal

NUB-PEPP Anfrageverfahren nach § 6 Abs. 4 BPflV (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden PEPP) für 2020 über das InEK Datenportal (InEK).



Gemäß § 6 Abs. 4 BPflV sollen die örtlichen Vertragsparteien erstmals für 2020 zeitlich befristete Entgelte oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-PEPP) vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu
kalkulieren. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das
Krankenhaus bis zum 31. Oktober von den Vertragsparteien auf Bundesebene eine
Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten
Entgelten und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann. Die
Vertragsparteien auf Bundesebene haben das InEK stellvertretend mit der
Abwicklung der Anfragen nach § 6 Abs. 4 BPflV beauftragt. Relevante Auszüge aus
der BPflV sowie die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene finden
Sie im Bereich Rechtsgrundlage.

Zur Umsetzung des Verfahrens für Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV haben die
Vertragsparteien auf Bundesebene Verfahrenseckpunkte konsentiert. Die jeweils
aktuelle Fassung der Verfahrenseckpunkte finden Sie unter dem gleichnamigen
Menüpunkt.

In den Verfahrenseckpunkten wird u.a. geregelt, dass Anfragen nach § 6 Abs. 4
BPflV elektronisch an das InEK übermittelt werden sollen. Hierfür steht Ihnen
über das InEK Datenportal eine Online-Eingabe für die NUB-PEPP-Anfragen zu
Verfügung. Als Nutzer des InEK Datenportals haben Sie jederzeit Überblick über
den Status ihrer NUB-PEPP-Anfragen (in Bearbeitung; an das InEK übergeben;
wegen Fehler formal abgelehnt; vom InEK akzeptiert inkl. Verfahrensnummer) und
haben die Möglichkeit die NUB-PEPP-Anfragen unkompliziert sukzessive an das
InEK zu übergeben.

Eingegebene NUB-PEPP-Anfragen können als Vorlagen gespeichert werden. Die
Vorlagen enthalten keine krankenhausspezifischen Angaben (z.B. IK-Nummer,
Ansprechpartner, Fallzahlen), so dass diese bspw. an andere Krankenhäuser zur
weiteren Nutzung im InEK Datenportal weitergegeben werden können. Wird eine
Vorlage von einem für ein Krankenhaus registrierten Nutzer in das InEK
Datenportal geladen, werden automatisch die für das Krankenhaus angelegten
Stammdaten (z.B. IK-Nummer, Ansprechpartner) in die Vorlage übernommen.
Lediglich die aktuellen Fallzahlen müssen vom Anwender noch eingetragen
werden.

Im Bereich Anfrageformular wird beschreiben, wie Sie über das InEK Datenportal
– nach einer Registrierung – Anfragen nach § 6 Abs. 4 BPflV online eingeben und
direkt an das InEK übermitteln können.

Im InEK Datenportal bieten wir Ihnen für Ihre interne Organisation des
NUB-Anfrageverfahrens einen besonderen Service zur Unterstützung an. Hierfür
stehen Ihnen zwei unterschiedliche Funktionen (Kooperation und Supervisor) zur
Verfügung. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Handbuch zum
InEK Datenportal.

Zur Unterstützung des NUB-PEPP-Anfrageverfahrens bieten wir als weiteren
Service die Möglichkeit, sich ohne Krankenhausbezug im InEK Datenportal
anzumelden. In diesem Fall können Vorlagen für NUB-PEPP-Anfragen erstellt und
abgespeichert werden. So können beispielsweise medizinische Fachgesellschaften
Vorlagen für das InEK Datenportal für ihre Mitglieder erstellen und zur
Weiterleitung an das InEK zur Verfügung stellen. Darüber hinaus werden den
Anwendern die NUB-PEPP-Anfragen des Vorjahres zum Editieren zur Verfügung
gestellt. Damit müssen lediglich neue Anfragen eingepflegt werden. Bereits im
Vorjahr gestellte NUB-PEPP-Anfragen sind nur noch zu aktualisieren. Bitte
beachten Sie, dass ein Absenden von NUB-PEPP-Anfragen an das InEK nur für
Vertreter von Krankenhäusern (mit gültiger IK-Nummer) möglich ist.

Quelle: InEK, 10.09.2019

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