Praxisbeispiele zu den Leistungsgruppenprüfungen
LOPS-Richtline: Medizinischer Dienst veröffentlicht Praxisbeispiele zu den Leistungsgruppenprüfungen (MD Bund, PDF, 434 kB).
Der Medizinische Dienst Bund hat einen Katalog mit 22 Praxisbeispielen zur Auslegung der LOPS-Richtlinie bei Leistungsgruppenprüfungen veröffentlicht.
MD Bund veröffentlicht Praxisbeispiele zu Leistungsgruppenprüfungen nach LOPS-RL
Essen, 17.07.2026
Zum Prüfzeitraum stellt der MD klar, dass Krankenhäuser die Erfüllung von Qualitätskriterien auch in einem dem eigentlichen Prüfzeitraum nachgelagerten, zusammenhängenden Monat belegen können, sofern der Nachweis im ursprünglichen Zeitraum nicht vollständig gelingt.
Eine erst nach Abschluss des Gutachtens erfolgte Einstellung eines Facharztes kann dagegen nicht mehr berücksichtigt werden, maßgeblich sind nur bis zum Gutachtenabschluss nachweislich tätige Fachärzt:innen.
Eine förmliche Stellungnahme des Krankenhauses zu einem bereits abgeschlossenen Gutachten ist nicht vorgesehen, wohl aber die Möglichkeit, vor Gutachtenabschluss auf Nachforderung weitere Unterlagen nachzureichen.
Die Mindestvorhaltezahlen nach § 135f SGB V sind ausdrücklich nicht Gegenstand der Leistungsgruppenprüfung durch den MD.
Bei der sachlichen Ausstattung stellt der MD klar, dass eine DSA auch von Fachärzte für Gefäßchirurgie mit entsprechender Fachkundebescheinigung durchgeführt werden kann, nicht nur von Radiolog:innen.
Zur personellen Ausstattung werden abweichende, aber vergleichbare Facharztbezeichnungen nach älteren Weiterbildungsordnungen anerkannt, wozu die Bundesärztekammer eine gesonderte Äquivalenzliste bereitstellt.
Bei Leistungsgruppe 17 zählen zum Gebiet Chirurgie auch Fachärzt:innen für Allgemein-, Gefäß-, Herz-, Kinder- und Jugendchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Thoraxchirurgie sowie Viszeralchirurgie.
Bei den Leistungsgruppen 59 bis 62 genügt eine Zusatzweiterbildung Transplantationsmedizin pro Leistungsgruppe insgesamt, nicht pro Fachdisziplin.
Die ständige Arztpräsenz auf der Intensivstation nach Leistungsgruppe 64 kann auch durch Ärzte in Weiterbildung sichergestellt werden, da explizit keine Facharztpräsenz gefordert wird.
Bei längerfristiger Abwesenheit von Fachärzt:innen, etwa durch Langzeiterkrankung oder Elternzeit, wird ab einem Monat Abwesenheit von einer nicht mehr berücksichtigungsfähigen Verfügbarkeit ausgegangen.
Eine parallele Rufbereitschaft derselben Fachärztin oder desselben Facharztes für mehrere Krankenhausstandorte gleichzeitig ist nicht zulässig, da die Qualitätskriterien standortbezogen zu erfüllen sind.
Der alleinige Nachweis über die lebenslange Arztnummer statt des Klarnamens genügt für den MD nicht.
Strukturmerkmalbewertungen aus dem Begutachtungsleitfaden zur MD-Qualitätskontroll-Richtlinie gelten bei Leistungsgruppenprüfungen nur, soweit sie der LOPS-Richtlinie nicht widersprechen.
Die Beteiligung am Verletzungsartenverfahren nach Leistungsgruppe 27 wird ausschließlich durch Vorlage der entsprechenden DGUV-Erlaubnis nachgewiesen, eine gesonderte inhaltliche Prüfung durch den MD entfällt.
Bei Auswahlkriterien zur sachlichen Ausstattung genügt grundsätzlich das bloße Vorhandensein des Geräts oder Verfahrens am Standort, unabhängig von dessen zeitlicher Verfügbarkeit.
Auch bei Auswahlkriterien zur personellen Ausstattung ist ein Stellennachweis erforderlich, obwohl dies gesetzlich nur für Mindestvoraussetzungen ausdrücklich verankert ist.
Eine Zusatzweiterbildung wie Allergologie bei Leistungsgruppe 36 kann von jeder Fachärztin oder jedem Facharzt erbracht werden, sofern sie nicht explizit an eine bestimmte Facharztqualifikation gekoppelt ist.
Ein Facharzt kann auch dann als Auswahlkriterium geltend gemacht werden, wenn er bereits vollständig für die Mindestvoraussetzungen anderer Leistungsgruppen angerechnet wurde, da die gesetzlichen Anrechnungsbeschränkungen nur für Mindestvoraussetzungen, nicht für Auswahlkriterien gelten.
Für das Medizincontrolling liefert dieser Katalog eine praktisch relevante Auslegungshilfe, gerade weil die zugrundeliegende LOPS-Richtlinie in der praktischen Umsetzung erhebliche Unklarheiten und uneinheitliche Prüfpraxis erzeugt hat.
Wichtig ist die Klarstellung zur Facharztäquivalenz nach älteren Weiterbildungsordnungen, da viele Kliniken gerade in ländlichen Regionen mit oft langjährig beschäftigtem Personal befürchten mussten, wegen formal abweichender, aber inhaltlich gleichwertiger Facharztbezeichnungen Qualitätskriterien zu verfehlen.
Ebenso praxisrelevant ist die Klarstellung zur Anrechenbarkeit von Fachärzten bei Auswahlkriterien auch dann, wenn diese bereits vollständig für Mindestvoraussetzungen anderer Leistungsgruppen genutzt wurden – das eröffnet Kliniken mit ohnehin knappem Facharztpersonal mehr Spielraum, ihre vorhandenen Kapazitäten strategisch auf mehrere Leistungsgruppen zu verteilen, ohne dabei automatisch Auswahlkriterien zu verlieren.
Insgesamt zeigt der Detailgrad dieser Praxisbeispiele, wie kleinteilig und auslegungsbedürftig die Leistungsgruppenzuteilung in der praktischen Umsetzung tatsächlich ist, was den in der Fachdebatte geäußerten Wunsch nach einer stärkeren Standardisierung und Harmonisierung der Prüfpraxis untermauert.
