Praxisbeispiele zu den OPS-Strukturprüfungen
StrOPS-Richtlinie: Medizinischer Dienst veröffentlicht Praxisbeispiele zu den OPS-Strukturprüfungen (MD Bund, PDF, 368 kB).
Der Medizinische Dienst Bund hat einen ergänzenden Katalog mit Praxisbeispielen zur Auslegung von OPS-Strukturmerkmalen im Rahmen der LOPS-Richtlinie veröffentlicht.
MD Bund veröffentlicht Praxisbeispiele zu OPS-Strukturprüfungen nach LOPS-RL
Essen, 17.07.2026
Zum Erfahrungs- oder Tätigkeitszeitraum bei Teilzeitbeschäftigung stellt der MD klar, dass sich geforderte Zeiträume proportional verlängern, etwa eine einjährige Vollzeiterfahrung bei halber Stelle in zwei Jahren erworben werden kann.
Für im Ausland erworbene Qualifikationen ist eine Äquivalenzbescheinigung der zuständigen Landesärztekammer, Landespsychotherapeutenkammer oder Landesbehörde vorzulegen.
Teleradiologische Leistungserbringung setzt eine behördliche Genehmigung nach Strahlenschutzgesetz voraus, die sich in der Regel auf Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst beschränkt und höchstens fünf Jahre gilt.
Telemedizinische Leistungserbringung wird nur anerkannt, wenn dies im jeweiligen OPS-Kode ausdrücklich vorgesehen ist.
Bei OPS 8-552 zur neurologischen/neurochirurgischen Frührehabilitation genügt für den fachlichen Sachverstand die entsprechende Facharztqualifikation, eine zusätzliche dreijährige Rehabilitationserfahrung ist dafür nicht nötig.
Bei OPS 8-98d und 8-98f können Konsiliardienste auch durch Ärzt:innen in Weiterbildung erbracht werden, sofern der Facharztstandard gewahrt bleibt und Fachärzt:innen innerhalb von 30 Minuten persönlich vor Ort verfügbar sind.
Bei OPS 8-98d wird die Fachweiterbildungsquote von 40 Prozent in der pädiatrischen Intensivpflege monatlich anhand von Vollzeitäquivalenten berechnet, eine Unterschreitung in nur einem Monat führt zur Nichterfüllung des gesamten Strukturmerkmals.
Die geforderte sechsmonatige Erfahrung für Leitungspositionen in der spezialisierten Palliativversorgung (OPS 8-98e, 8-98h) kann sowohl stationär als auch ambulant, etwa im Rahmen der SAPV, erworben werden.
Die 30-minütige Verfügbarkeit eines Facharztes am Patienten bei OPS 8-98f ist im Regelfall nur bei physischer Anwesenheit im Krankenhaus erfüllbar, eine bloße Bestätigung der Geschäftsführung oder eine SOP reicht als Nachweis nicht aus.
Für die transösophageale Echokardiographie nach OPS 8-98f ist neben Kardiolog:innen auch anderen Fachärzt:innen mit entsprechendem Zertifikat, etwa der DEGUM, die Durchführung möglich.
Ein Hybrid-OP für kardiovaskuläre Eingriffe muss baulich klar abgegrenzt sein und Patienten- sowie Personalschleusen entsprechend den Vorgaben für Herzkatheterlabore und Operationssäle aufweisen.
Für kontinuierliche und intermittierende Nierenersatzverfahren auf der Intensivstation ist neben der technischen Ausstattung auch qualifiziertes ärztliches und pflegerisches Personal mit nephrologischer Expertise erforderlich, die auch kooperativ erbracht werden kann.
Krankenhaushygieniker:innen benötigen eine Facharztanerkennung für Hygiene und Umweltmedizin oder Mikrobiologie/Virologie/Infektionsepidemiologie, alternativ eine andere Facharztqualifikation mit zusätzlicher Hygiene-Weiterbildung.
Ist der Krankenhaushygieniker nur in Kooperation tätig, muss zusätzlich eine Hygienefachkraft am Standort beschäftigt sein.
Eine spezielle Isoliereinheit nach OPS 8-98g.0/8-987.0 erfordert einen eigenständigen, baulich abgegrenzten Stationsbereich mit Schleusen pro Zimmer und striktem Ausschluss von Durchgangsverkehr.
Bei OPS 8-98h kann die ärztliche Erreichbarkeit des Palliativdienstes außerhalb der Regelarbeitszeit auch durch die Behandlungsleitung der Palliativeinheit in Personalunion sichergestellt werden, innerhalb der Regelarbeitszeit jedoch nur durch eigenes Personal des Palliativdienstes.
Die Supervision bei der Motivationsbehandlung Abhängigkeitskranker (OPS 8-985) muss regelmäßig in festgelegtem Turnus erfolgen, mit namentlich benannten Supervisor:innen und Teilnahme aller im Behandlungsteam vertretenen Berufsgruppen.
Auf einer Spezialstation für suchtkranke Kinder und Jugendliche (OPS 9-694) dürfen ausschließlich Patient:innen mit substanzbedingter Störung behandelt werden.
Bei der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB, OPS 9-701/9-801) muss die jederzeitige ärztliche Eingriffsmöglichkeit im häuslichen Umfeld tatsächlich durch einen Hausbesuch sichergestellt werden können, eine rein telefonische oder videobasierte Erreichbarkeit sowie die alleinige Delegation an den Rettungsdienst genügen nicht.
Praxisrelevant ist die strenge Auslegung zur 30-Minuten-Verfügbarkeit bei OPS 8-98f, die explizit generelle Bestätigungen der Geschäftsführung oder allgemeine SOPs als unzureichenden Nachweis zurückweist und stattdessen konkrete arbeitsvertragliche oder dienstanweisungsbasierte Nachweise fordert – das dürfte für viele Kliniken einen erheblichen zusätzlichen Dokumentationsaufwand bedeuten, gerade weil der MD klarstellt, dass eine gewöhnliche Rufbereitschaft ohne gesonderten Nachweis nicht automatisch als plausibel gilt.
Die vergleichsweise strenge Regelung zur StäB-Behandlung, wonach weder Telefon- noch Videokontakt für die geforderte ärztliche Eingriffsmöglichkeit ausreichen, steht in einem Spannungsverhältnis zur gleichzeitig in vielen anderen Bereichen des Gesundheitswesens vorangetriebenen Digitalisierung und Telemedizin, zeigt aber auch, dass der MD bei psychiatrischen Akutbehandlungen im häuslichen Umfeld bewusst auf die tatsächliche physische Erreichbarkeit besteht, was angesichts der im PSYCHIATRIE Barometer beschriebenen chronischen Personalengpässe eine zusätzliche Herausforderung für ambulantisierungswillige Kliniken darstellen dürfte.
Die durchgängig monatsbezogene, kleinteilige Berechnungslogik etwa bei der Fachweiterbildungsquote in der pädiatrischen Intensivpflege fällt auf, bei der das gesamte Strukturmerkmal bereits bei einer einzigen Unterschreitung in nur einem Monat als nicht erfüllt gilt – diese binäre Alles-oder-Nichts-Bewertung ohne Übergangstoleranz dürfte gerade kleinere Kinderintensivstationen mit ohnehin knapper Personaldecke vor erhebliche zusätzliche Herausforderungen stellen.
Für das Medizincontrolling der jeweils betroffenen Fachabteilungen liefert der Katalog dennoch wertvolle Hinweise, insbesondere durch die klaren Aussagen zur Anrechenbarkeit von Ärzten in Weiterbildung bei Konsiliardiensten sowie zur flexiblen Anrechnung von Teilzeittätigkeiten, was oft zu Unsicherheiten und unterschiedlicher Auslegung zwischen einzelnen MD-Prüfstellen geführt hatte.
