Start des Anfrageverfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) für 2022 über das InEK Datenportal
Start des Anfrageverfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) für 2022 über das InEK Datenportal (InEK).
Gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG sollen die örtlichen Vertragsparteien erstmals für 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung
hat das Krankenhaus bis zum 31. Oktober von den Vertragsparteien auf
Bundesebene eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits
vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden
kann. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben das InEK stellvertretend mit
der Abwicklung der Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG beauftragt. Relevante
Auszüge aus dem KHEntgG sowie die Vereinbarung der Vertragsparteien auf
Bundesebene finden Sie im Bereich Rechtsgrundlage.
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Quelle: InEK, 01.09.2021