Keine Kostendeckung durch Fallpauschalen: Ostschweizer Kinderspital setzt auf Fundraising /> Patientenmörder als Zeuge im Prozess gegen frühere Klinik-Vorgesetzte />

Stellungnahme zum Entwurf einer Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zur regelmäßigen Begutachtung zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL) mydrg.de





scatter_plot

Stellungnahme zum Entwurf einer Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zur regelmäßigen Begutachtung zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)

Stellungnahme zum Entwurf einer Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zur regelmäßigen Begutachtung zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL) (Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling, PDF, 500 kB).



Die Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling begrüßte die Zielsetzung der Richtlinie, mit der Festlegung eines bundeseinheitlichen Prüfvorgehens des Medizinischen Dienstes und die Intention der Entlastung der zahlreichen Abrechnungsprüfungen durch eine vorgelagerte Strukturprüfung ausdrücklich. Nachdem 2021 erstmals Strukturprüfungen in den Krankenhäusern durchgeführt wurden, führte die DGfM eine Umfrage zu den Erfahrungen der Mitglieder in den Strukturprüfungen durch. In der Gesamtschau der Bedeutung der Strukturprüfungen für die Gesundheitsversorgung, der Ergebnisse der DGfM-Umfragen und in Anbetracht der zahlreichen Rückmeldungen, wurde in Klausur der vorliegende Richtlinienentwurf einer intensiven formalen und inhaltlichen Stellungnahme unterzogen.

Die Richtlinie über die Durchführung der regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen definiert das Verfahren, aber auch die Nachweise, welche der Medizinische Dienst zur Prüfung der Strukturmerkmale für erforderlich hält.

§ 275d SGB V definiert eine Pflicht der Krankenhäuser zur Begutachtung von Strukturmerkmalen aufgrund des OPS des BfArM. Grundlage der Begutachtung nach Satz 2 ist die Richtlinie des MD nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Danach erlässt der Medizinische Dienst Bund, unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste und des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach diesem Buch über die regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen nach § 275d, einschließlich der Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände für die Begutachtung und der Folgen, wenn Strukturmerkmale nach Mitteilung durch das Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden.

Zusammenfassung
Rechtliche Bewertung:

Mit der Richtlinie zur Begutachtung der Strukturmerkmale geht der MD Bund weit über das Ziel einer Definition einheitlicher Arbeitsweise der Prüfer hinaus: Es werden umfangreich Festlegungen zu gewünschten Arbeits- und Dokumentationsweisen der Krankenhäuser getroffen. Damit wird massiv in die Arbeitsweise der Krankhäuser eingegriffen. Eine Befugnis dazu hat der MD Bund nicht. Regelungen dieser Art sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
[...]

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling, 28.02.2022

« Keine Kostendeckung durch Fallpauschalen: Ostschweizer Kinderspital setzt auf Fundraising | Stellungnahme zum Entwurf einer Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zur regelmäßigen Begutachtung zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL) | Patientenmörder als Zeuge im Prozess gegen frühere Klinik-Vorgesetzte »

Anzeige: ID GmbH
Anzeige