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StrOPS-Richtlinie: Krankenhäuser können Anträge für Strukturprüfungen stellen

StrOPS-Richtlinie: Krankenhäuser können Anträge für Strukturprüfungen stellen (MDS).



Ab sofort können Krankenhäuser die Begutachtung von Strukturmerkmalen in abrechnungsrelevanten Operationen- und Prozedurenschlüsseln (OPS) beantragen. Grundlage dafür ist die Ende Februar vom MDS erlassene Richtlinie Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von
Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“. Die Richtlinie wurde am 20. Mai 2021 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Anträge sind bei den zuständigen Medizinischen Diensten auf Landesebene zu stellen.

„Mit der Veröffentlichung der Richtlinie wird Transparenz über den Ablauf und
den Inhalt der Prüfungen hergestellt und eine einheitliche Prüfpraxis des
Medizinischen Dienstes ermöglicht“, sagt Dr. Stefan Gronemeyer, Geschäftsführer
des MDS. „Mit dieser Richtlinie soll eine gute Grundlage für eine kooperative
Zusammenarbeit der Kliniken mit dem Medizinischen Dienst in diesem neuen
Prüffeld gelegt werden.“

Die Strukturprüfungen sind Voraussetzung dafür, dass Krankenhäuser bestimmte
Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können. Das betrifft
insgesamt 53 verschiedene Krankenhausleistungen. Die vom Medizinischen Dienst
zu prüfenden Strukturmerkmale sind im Operationen- und Prozedurenschlüssel nach
§ 301 Absatz 2 SGB V festgelegt, der jährlich vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegeben wird.

Der Prüfantrag ist bei dem Medizinischen Dienst des jeweiligen Bundeslandes
oder Landesteiles zu stellen, in dem sich der Standort des Krankenhauses
befindet. Das Prüfkonzept basiert auf der Überprüfung von Selbstauskünften der
Krankenhäuser mit geeigneten Nachweisen und Unterlagen und/oder der Prüfung der
Strukturmerkmale vor Ort. Informationen zum Prüfkonzept und -ablauf sowie zu
den erforderlichen Selbstauskunftsbögen und Unterlagen finden sich in der
Richtlinie und ihren Anlagen.

Weitere Informationen sind auf den Internetseiten der Medizinischen Dienste auf
der Landesebene zu finden. Krankenhäuser erreichen diese über das gemeinsame
Internetportal des Medizinischen Dienstes www.mdk.de.

Hintergrund

Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen MDK-Reformgesetz wurde das
bisherige System der Krankenhausrechnungsprüfungen umfassend reformiert. Um die
kontinuierlich ansteigende Zahl an Einzelfallabrechnungsprüfungen zu
reduzieren, wurde die prospektive Überprüfung von Strukturmerkmalen in
abrechnungsrelevanten Operationen- und Prozedurenschlüsseln durch den
Medizinischen Dienst
eingeführt (§ 275d SGB V). Krankenhäuser haben zukünftig die Einhaltung von
Strukturmerkmalen durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor
sie Leistungen bei den Krankenkassen abrechnen können.

Durch diesen prospektiven Prüfansatz hat der Gesetzgeber Rechts- und
Planungssicherheit für Krankenhäuser und Krankenkassen geschaffen. Das Nähere
regelt die ab sofort geltende Richtlinie des MDS, die das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) am 20. Mai 2021 mit einigen Maßgaben genehmigt hatte. Die von
BMG getroffenen Maßgaben hat der MDS in der Richtlinie umgesetzt.

Quelle: MDS, 27.05.2021

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