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Vereinbarung der Aufwandserstattung 2022 für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende, Erstattungsbeträge ab 01.01.2022 und Aktualisierung der Meldebögen mydrg.de





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Vereinbarung der Aufwandserstattung 2022 für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende, Erstattungsbeträge ab 01.01.2022 und Aktualisierung der Meldebögen

Vereinbarung der Aufwandserstattung 2022 für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende, Erstattungsbeträge ab 01.01.2022 und Aktualisierung der Meldebögen (DKG).



Die Höhe der Aufwandserstattung für Leistungen von Krankenhäusern im Rahmen der Organentnahme wird durch die Vertragspartner nach § 11 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) geregelt. Die TPG-Vertragspartner GKV-Spitzenverband, Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Deutsche
Stiftung Organtrans­plantation (DSO) als Koordinierungsstelle haben die Erstattungsbeträge gemäß § 7 Abs. 4 Koordinierungsstellenvertrag für das Jahr 2022 vereinbart.

Die Aufwandserstattung für die Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der
postmortalen Organspende ist Teil des zwischen den Vertragsparteien zu
vereinbarenden DSO-Budgets. Ab dem 01. Januar 2022 sind von den
Entnahmekrankenhäusern die folgenden neuen Erstattungsbeträge gegenüber der DSO
in Rechnung zu stellen:

Grundpauschale „IHA-Diagnostik“(nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG)

Durchführung der IHA-Diagnostik durch Ärzte des Krankenhauses ohne
Inanspruchnahme von Konsil-Ärzten, die einen Vergütungsanspruch gegenüber der
DSO haben.

€ 1.300,-

Durchführung der IHA-Diagnostik durch Ärzte des Krankenhauses mit
Inanspruchnahme von Konsil-Ärzten, die einen Vergütungsanspruch gegenüber der
DSO haben.

€ 800,-

Intensivpauschale nach Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalles
(nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG)

Während der Intensivstationsphase nach Zustimmung (auch bei Abbruch auf
Intensivstation nach erfolgter Zustimmung) € 1.696,-

Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung € 564,-

Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG)

Einorganentnahme € 2.754,-

Mehrorganentnahme € 4.272,-

Abbruch im OP € 2.410,-

Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz 3 TPG)

Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag in doppelter Höhe der
Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. Zur Ermittlung des
Ausgleichszuschlags wird die Summe der abgerechneten Einzelpauschalen mit dem
Faktor 2 multipliziert.

Eine Übersicht der abrechenbaren Pauschalen ist dem Meldebogen zur Abrechnung
der Aufwandspauschalen gegenüber der DSO zu entnehmen. Aus dem Meldebogen
ergibt sich ebenfalls die Berechnungssystematik. Der Meldebogen ist als
Download beigefügt.

Quelle: DKG, 09.12.2021

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