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Vereinbarung nach § 17b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags für das Jahr 2019

Vereinbarung nach § 17b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags für das Jahr 2019 (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Mit dem Gesetz zur Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) (DRG-Systemzuschlags-Gesetz) vom 16. März 2001 hat der Gesetzgeber die
Selbstvenrualtungspartner nach $ 17b KHG verpflichtet, die Finanzierung der Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems über eine Vereinbarung sicherzustellen. Der Gesetzgeber
hat in den vergangenen Jahren im Zuge verschiedener Gesetzgebungsverfahren weitere Tatbestände vorgegeben, die über den DRG-Systemzuschlag zu finanzieren sind.
Die Selbstverwaltungspartner kommen den damit verbundenen Aufgaben mit der
vorliegenden Vereinbarung auf der Rechtsgrundlage des $ 17b Abs. 5 KHG nach.
[...]

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 22.01.2019

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