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Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 (DRG-Entgeltkatalogverordnung 2022 - DRG-EKV 2022) mydrg.de





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Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 (DRG-Entgeltkatalogverordnung 2022 - DRG-EKV 2022)

Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 (DRG-Entgeltkatalogverordnung 2022 - DRG-EKV 2022) (Bundesgesundheitsministerium, PDF, 282 kB).



Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 (DRG-Entgeltkatalogverordnung 2022 – DRG-EKV 2022) A. Problem und Ziel Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) konnten sich bis zu der vom Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) gesetzten Frist am 11. Oktober 2021 nicht auf die Vereinbarung der Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 einigen. Um Verzögerungen bei den
Verhandlungen der Landesbasisfallwerte nach § 10 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG),
der Erlösbudgets nach § 4 KHEntgG sowie der Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG zu
vermeiden, müssen die Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022
den Krankenhäusern und Kostenträgern rechtzeitig zur Verfügung stehen.
B. Lösung
Nach Ablauf der zum 11. Oktober 2021 gesetzten Frist werden die Entgeltkataloge
für
DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 gemäß § 17b Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2
KHG durch Rechtsverordnung des BMG erlassen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Vergleich zu einer Vereinbarung der Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser
durch die
Vertragsparteien auf Bundesebene entstehen durch diese Verordnung für die
öffentlichen
Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Ausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Vergleich zu einer Vereinbarung der Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser
durch die
Vertragsparteien auf Bundesebene entsteht durch diese Verordnung für die
Krankenhäuser
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Im Vergleich zu einer Vereinbarung der Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser
durch die
Vertragsparteien auf Bundesebene entsteht durch diese Verordnung für das
Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
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Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für
das Jahr 2022
(DRG-Entgeltkatalogverordnung 2022 – DRG-EKV 2022)
Vom ...... 2021
Auf Grund des § 17b Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422),
der zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1
Abrechnungsgrundlage
Der Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes, der Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 9
Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und der Pflegeerlöskatalog
nach § 9 Absatz 1 Nummer 2a des
Krankenhausentgeltgesetzes werden für das Jahr 2022 mit den Entgeltkatalogen
nach den
Anlagen 1 bis 7 sowie dem Anhang 1 dieser Verordnung vorgegeben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Anlagen
(zu § 1)
Anlage 1 Fallpauschalen-Katalog und Pflegeerlöskatalog
(Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Krankenhausentgeltgesetz)
Teil a Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Teil b Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Belegabteilungen
Teil c Bewertungsrelationen bei teilstationärer Versorgung
Teil d Bewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der
Median-Fallzahl bei Versorgung durch Hauptabteilung
Teil e Bewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der
Median-Fallzahl bei Versorgung durch Belegabteilung
Anlage 2 Zusatzentgelte-Katalog – Liste –
(Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Krankenhausentgeltgesetz)
Anlage 3a Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre
Leistungen und Pflegeerlöskatalog
(Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz)
Anlage 3b Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre
Leistungen und Pflegeerlöskatalog
(Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz)
Anlage 4 Zusatzentgelte-Katalog – Liste –
(Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz)
Anlage 5 Zusatzentgelte-Katalog – Definition –
(Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Krankenhausentgeltgesetz)
Anlage 6 Zusatzentgelte-Katalog – Definition –
(Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz)
Anlage 7 Zusatzentgelte-Katalog – Blutgerinnungsstörungen –
(Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz)
Anhang 1 Ergänzende Informationen zur Abrechnung von bewerteten
Zusatzentgelten aus dem Zusatzentgelte-Katalog (Anlage 2 bzw. Anlage 5)
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der Verband der
Privaten
Krankenversicherung (PKV) ) vereinbaren gemeinsam mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (DKG) gemäß § 17b Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(KHG) die jährliche Weiterentwicklung und Anpassung des DRG-Vergütungssystems
insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen,
Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen. Nach den näheren
Bestimmungen des § 9 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 2a des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vereinbaren sie mit
Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG insbesondere einen
Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Absatz 1 Satz 4 KHG, einen Katalog
ergänzender Zusatzentgelte nach
§ 17b Absatz 1 Satz 7 KHG und einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz
5 KHG.
Die einzelnen Katalogbestandteile werden im Folgenden zusammenfassend als
Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser bezeichnet.
Für den Fall, dass sich die genannten Vertragsparteien auf Bundesebene bei der
Weiterentwicklung des Vergütungssystems auf Teilbereiche nicht einigen können,
kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nach Ablauf gesetzter Fristen
gemäß § 17b Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 und 2 KHG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
ausstehende Entscheidungen treffen, soweit dies erforderlich ist, um die
jährliche Weiterentwicklung des Vergütungssystems einschließlich der
Pflegepersonalkostenvergütung
fristgerecht sicherzustellen. Da sich die Vertragsparteien auf Bundesebene in
der vom BMG
gesetzten Frist bis zum 11. Oktober 2021 nicht auf die Entgeltkataloge für
DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 einigen konnten, erfolgt die Festlegung
der Entgeltkataloge nunmehr durch Rechtsverordnung.
Die Dringlichkeit einer Ersatzvornahme ergibt sich insbesondere aus folgenden
Gründen:
- Der sich in § 18 Absatz 3 Satz 1 KHG und § 11 Absatz 3 Satz 2 KHEntgG
niederschlagende Prospektivitätsgrundsatz kann für die Vereinbarung für das
einzelne
Krankenhaus nur erfüllt werden, wenn die notwendigen Grundlagen rechtzeitig
vor
Beginn des Vereinbarungszeitraumes vorliegen. Zu diesen Grundlagen zählen
insbesondere die Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser.
- Ohne das rechtzeitige Vorliegen der aktualisierten Entgeltkataloge müssten
die
DRG-Krankenhäuser den bisherigen Landesbasisfallwert und bisherige Entgelte im
Jahr 2022 weitererheben. Dadurch entstehende Mehr- und Mindererlöse müssten im
Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Absatz 4 KHEntgG ausgeglichen werden,
wodurch ein Mehraufwand für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG entstünde.
Ohne den aktualisierten bundesweiten Pflegeerlöskatalog, der Bestandteil der
Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser ist, können die Vertragsparteien
krankenhausindividuell vereinbarte Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG nicht
störungsfrei abrechnen.
- Ohne die Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser fehlt den Vertragsparteien
auf
Landesebene eine grundlegende Voraussetzung für die Vereinbarung eines
Landesbasisfallwerts nach § 10 KHEntgG.
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- Durch die daraus resultierenden fehlenden Leistungs- und Preisdeterminanten
werden sowohl die Verhandlungen auf der Ortsebene wie auch auf der Landesebene
in
einem nicht vertretbaren Maße verzögert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Verordnung werden für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 die ansonsten
von
den Vertragsparteien auf Bundesebene zu vereinbarenden Entgeltkataloge, im
Einzelnen
ein Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Absatz 1 Satz 4 KHG, ein Katalog
ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 KHG und ein
Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 KHG, vorgegeben.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des BMG zur Festlegung der Entgeltkataloge nach § 17b
KHG
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgt aus § 17b Absatz
7
Satz 1 Nummer 1 und 2 KHG, da in der vom BMG gesetzten Frist eine Vereinbarung
der
Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG nicht zustande gekommen ist.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf führt nicht zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf folgt dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, indem zur Stärkung von Lebensqualität und
Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie zu sozialem Zusammenhalt und
gleichberechtigter Teilhabe an
der wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen wird. Die Prinzipien einer nachhaltigen
Entwicklung wurden geprüft und beachtet. Der
Verordnungsentwurf dient der fristgerechten Einführung der weiterentwickelten
Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022. Der
Verordnungsentwurf trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 3 „Gesundheit
und Wohlergehen” der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, indem zur
Sicherung der allgemeinen stationären Gesundheitsversorgung beigetragen wird.
Der Verordnungsentwurf unterstützt die Umsetzung des vierten
Prinzips einer nachhaltigen Entwicklung „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“.
Durch die
Weiterentwicklung der Entgeltkataloge wird die Anpassung der Vergütung von
allgemeinen
stationären Krankenhausleistungen insbesondere an medizinische Entwicklungen,
Kostenentwicklungen und Leistungsänderungen gewährt und so eine leistungs- und
sachgerechte
Finanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser nachhaltig gesichert. Die
fristgerechte
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Einführung sichert die Kontinuität der etablierten Prozesse für die Abrechnung
von allgemeinen Krankenhausleistungen. Der Verordnungsentwurf trägt auch zur
Stärkung des sozialen Zusammenhalts und somit zum fünften Prinzip einer
nachhaltigen Entwicklung bei.
Indem allgemeine stationäre Behandlungsfälle grundsätzlich bundesweit nach dem
gleichen Entgeltkatalog abgerechnet werden, wird das Ziel der gleichwertigen
Lebensverhältnisse und der gleichberechtigten Teilhabe an
Gesundheitsleistungen unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Vergleich zu einer Vereinbarung der Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser
durch die
Vertragsparteien auf Bundesebene entstehen durch diese Verordnung für die
öffentlichen
Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Ausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Vergleich zu einer Vereinbarung der Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser
durch die
Vertragsparteien auf Bundesebene entsteht durch diese Verordnung für die
Krankenhäuser
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Im Vergleich zu einer Vereinbarung der Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser
durch die
Vertragsparteien auf Bundesebene entsteht durch diese Verordnung für das
Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Anwendung der vorgegebenen Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser ist auf
das
Jahr 2022 befristet. Angesichts der jährlichen Weiterentwicklung der
Entgeltkataloge für
DRG-Krankenhäuser werden die Entgeltkataloge für das darauffolgende Jahr 2023
durch
eine Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene oder, im Falle einer
weiteren
Nicht-Einigung, durch eine weitere Ersatzvornahme nach § 17b Absatz 7 KHG
durch
Rechtsverordnung des BMG ersetzt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Abrechnungsgrundlage)
Am 3. September 2021 hat das InEK den Vertragsparteien auf Bundesebene nach §
17b
Absatz 2 Satz 1 KHG das Kalkulationsergebnis für die Entgeltkataloge für
DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 vorgelegt. Die gegenüber den
Entgeltkatalogen für das Jahr 2021
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vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen und Weiterentwicklungen wurden den
Vertragsparteien auf Bundesebene umfassend vorgestellt.
Nachdem im Vorjahr die von den Kalkulationskrankenhäusern für das Jahr 2019
übermittelten Pflegepersonalkosten gegenüber den für das Jahr 2018
übermittelten Pflegepersonalkosten um rund zehn Prozent angestiegen waren,
hatte das InEK bei der Kalkulation
des Entgeltkatalogs 2022 erneut einen Anstieg der Pflegepersonalkosten in Höhe
von rund
zehn Prozent vom Datenjahr 2019 zum Datenjahr 2020 festgestellt.
Das InEK hatte daher Untersuchungen durchgeführt und die Kalkulationshäuser mit
auffälligen Kostensteigerungen im Bereich der Pflegepersonalkosten
aufgefordert, Gründe für
diesen Anstieg darzulegen. Das InEK hatte die Vertragsparteien auf Bundesebene
über
den erneuten Anstieg der Pflegepersonalkosten im Datenjahr 2020 um rund zehn
Prozent
gegenüber 2019 und über die Untersuchungsergebnisse bereits frühzeitig
informiert.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben ihren Auftrag nach § 17b Absatz 2
Satz 1
KHG zur Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems bis zum 22. September 2021
nicht umgesetzt. Sie konnten sich insbesondere aufgrund des Anstiegs der
Pflegepersonalkosten und unterschiedlicher Auffassungen bezüglich einer daraus
resultierenden Normierung des aG-DRG-Systems 2022 nicht auf die
Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser
einigen. Das BMG hatte den Vertragsparteien daraufhin eine Frist bis zum 11.
Oktober
2021 gesetzt, um Auffassungsunterschiede zu klären und die Entgeltkataloge für
DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 doch noch zu vereinbaren. Eine Einigung
wurde bis zu
dieser Frist nicht erzielt.
Jenseits der strittigen Themen, die der Vereinbarung der Entgeltkataloge für
DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 durch die Vertragsparteien auf Bundesebene
entgegenstehen,
besteht zwischen den Vertragsparteien Konsens über die Sachgerechtigkeit der am
3. September 2021 vorgestellten weiterentwickelten Entgeltkataloge für
DRG-Krankenhäuser für
das Jahr 2022.
Da die Vertragsparteien auf Bundesebene nach Fristsetzung durch das BMG bis
zum
11. Oktober 2021 keine Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022
vereinbart haben, macht das BMG von seiner Verordnungsermächtigung nach § 17b
Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 und 2 KHG Gebrauch und setzt die Entgeltkataloge für
DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 per Ersatzvornahme ohne Zustimmung des
Bundesrates in Kraft.
Die von den Kalkulationskrankenhäusern für das Jahr 2020 übermittelten
Pflegepersonalkosten sind gegenüber den für das Jahr 2019 übermittelten
Pflegepersonalkosten erneut
um rund zehn Prozent angestiegen. Auf der Grundlage von gesonderten Abfragen
bei den
Kalkulationskrankenhäusern durch das InEK liegen Anhaltspunkte vor, dass es zu
Umbuchungen und Verlagerungen von Pflegepersonal zwischen dem
aG-DRG-Vergütungssystem und dem ausgegliederten Vergütungsbereich des
Pflegebudgets gekommen ist, die zu
Doppelfinanzierung führen können. Die Kalkulationskrankenhäuser gaben als
Begründung
eines Teils des Anstiegs der Pflegepersonalkosten im Jahr 2020 Umbuchungen oder
Verlagerungen von Personal in den Pflegedienst an.
Der Verordnungsgeber kommt zu dem Ergebnis, dass der Anstieg der
Pflegepersonalkosten, der verursacht ist durch Umbuchungen von Personalkosten
in den Pflegedienst aus
Bereichen, die über die aG-DRG-Fallpauschalen finanziert werden, zur Vermeidung
einer
Doppelfinanzierung hinsichtlich der Zuordnung zu den beiden Vergütungsbereichen
aGDRG-System und Pflegebudget anteilig bei der Weiterentwicklung der
Entgeltkataloge für
DRG-Krankenhäuser nachvollzogen werden muss. Dies begründet einen
Normierungsbedarf im aG-DRG-System. Der Zuwachs der finanziellen Mittel im
Bereich des Pflegebudgets
wird hierdurch nicht begrenzt. Alle anderen Erklärungsansätze zum Anstieg der
Pflegepersonalkosten bieten letztlich keine belastbare Grundlage für einen
zusätzlichen Normierungsbedarf des aG-DRG-Systems.
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Die weiteren strittigen Punkte zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene
werden
vom Verordnungsgeber nicht gesondert aufgegriffen. Die Umsetzung erfolgt
entsprechend
der Präsentation der Entgeltkataloge am 3. September 2021 und somit im Sinne
der langjährig von den Vertragsparteien auf Bundesebene etablierten
Verfahren.
Zur Verhinderung einer Doppelfinanzierung sind vom InEK gemäß § 17b Absatz 7
Satz 3
KHG die Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 neu zu
ermitteln und
im Rahmen der Normierung Bewertungsrelationen im Wert von 175 Mio. Euro
absenkend
zu berücksichtigen. Abgesehen von dieser Änderung sind die Entgeltkataloge für
DRG-Krankenhäuser gegenüber dem am 3. September 2022 vorgestellten Entwurf der
Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser unverändert.
Als Abrechnungsgrundlage für DRG-Krankenhäuser, deren voll- und teilstationäre
Leistungen nach § 17b KHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1a KHG und dem KHEntgG
(§ 1 Absatz 1 KHEntgG) vergütet werden, werden für das Jahr 2022 die
Entgeltkataloge nach den
Anlagen 1 bis 7 sowie dem Anhang 1 dieser Verordnung vorgegeben. Die einzelnen
Unterlagen finden sich in den Anlagen zu § 1. Zudem stellt das InEK die
Entgeltkataloge für DRGKrankenhäuser auf seiner Internetseite unter
www.g-drg.de zur Verfügung. Die Abrechnungsbestimmungen für die
Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022
vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene.
Zu § 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um den
Vertragsparteien auf
der Landesebene und auf der örtlichen Ebene zeitnah die Grundlage für die
Verhandlungen
für das Jahr 2022 zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, 08.11.2021

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