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Flexible Psychiatrie-Richtlinie

Anwendung der Richtlinie Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) werde auch in Kombination mit einem Fachkräftemangel nicht zu Klinikschließungen führen (Bundestag).



Berlin: (hib/PK) Krankenhäuser sind nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit nicht in Gefahr, aufgrund der Anwendung der Richtlinie „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik“ (PPP-RL) in Kombination mit einem Fachkräftemangel schließen zu müssen. Die Richtlinie sehe eine Vielzahl von
Handlungsalternativen für die Krankenhäuser vor, die eine vorausschauende, flexible Personalplanung ermöglichten, heißt es in der Antwort (20/3154) der
Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/2813) der CDU/CSU-Fraktion.

So seien die Mindestanforderungen quartalsdurchschnittlich einzuhalten. Demnach
könne zwischen den Wochen und Monaten des jeweiligen Quartals ein Ausgleich
vorgenommen werden. Damit könnten nicht nur Belegungsspitzen, sondern auch
Personalausfälle über das gesamte Quartal ausgeglichen werden. Im Ergebnis
müssten dann lediglich am Ende des Quartals die Mindestanforderungen
rechnerisch im Durchschnitt erfüllt sein. Für die Krankenhäuser sei damit eine
hohe Flexibilität in der Personalplanung und im Personaleinsatz gegeben.

Zudem könne zwischen den verschiedenen Berufsgruppen abgerechnet werden.
Umfasst davon sei beispielsweise die Anrechnung zwischen der Berufsgruppe der
Ärzte und der Berufsgruppe der Psychologen. Möglich sei auch eine Anrechnung
von Fachkräften, die kein direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus
hätten. Es könnten auch Fach- und Hilfskräfte angerechnet werden, die als
Berufsgruppe nicht in der PPP-RL benannt seien, aber über entsprechende
Qualifikationen verfügten.

Schließlich können Krankenhäuser bei kurzfristigen krankheitsbedingten
Personalausfällen, bei kurzfristig stark erhöhter Anzahl von Behandlungstagen
bei Patienten mit gesetzlicher Unterbringung und bei gravierenden strukturellen
Veränderungen der Einrichtung von den Mindestanforderungen abweichen.

Sollten trotz dieser Flexibilität die Mindestvorgaben im Quartalsdurchschnitt
nicht erfüllt werden, sehe die PPP-RL erst ab 2023 als Sanktion den Wegfall des
Vergütungsanspruchs vor. Ein Leistungserbringungsverbot oder gar eine
Schließung des Krankenhauses sei nicht Gegenstand der Regelung.

Quelle: Bundestag, 30.08.2022

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