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Personelle Mindestvorgaben für Psychiatrie und Psychosomatik: Psychotherapie wird besser berücksichtigt

Personelle Mindestvorgaben für Psychiatrie und Psychosomatik: Psychotherapie wird besser berücksichtigt (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen können die breit gefächerte Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zukünftig besser berücksichtigen, um die Mindestpersonalvorgaben zu erfüllen. Auch der Umfang und die Bedeutung der Psychotherapie im Behandlungsangebot wird
angemessener abgebildet. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss heute die hierfür
notwendigen Anpassungen der „Personalausstattung Psychiatrie und
Psychosomatik-Richtlinie“ (PPP-RL). Diese und weitere Änderungen der PPP-RL,
bei denen es unter anderem um eine längere Aussetzung finanzieller Sanktionen
geht, greifen – sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen
Einwände erhebt – ab 1. Januar 2022. Um eine ausreichende therapeutische
Versorgung von Patientinnen und Patienten abzusichern, sind in der PPP-RL
personelle Mindeststandards für die verschiedenen therapeutischen
Gesundheitsberufe einer stationären Einrichtung definiert.

„Psychotherapeutische Leistungen sind in der Psychiatrie und Psychosomatik ganz
wesentlich für eine gute Behandlung. Um die bestehende Versorgungssituation bei
den Mindestpersonalvorgaben besser abzubilden, hat der G-BA das
Aufgabenspektrum der verschiedenen Berufsgruppen konkretisiert und ergänzt. Ein
weiterer Punkt: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten waren in den
Berufsgruppen, die für die Berechnung der Mindestpersonalvorgaben gebündelt
wurden, noch nicht explizit genannt. Um dies zu ändern, galt es für den G-BA,
die unterschiedlichen Qualifikationen und die damit verbundenen
berufsrechtlichen Kompetenzen dieser Berufsgruppe adäquat und zukunftssicher zu
berücksichtigen – denn mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes wird es
nochmals andere Qualifizierungswege geben als bislang. Mit der gefundenen
Lösung werden die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entsprechend ihrer
Bedeutung für die Behandlung nicht nur sichtbarer. Sondern die Einrichtungen
erhalten auch mehr Flexibilität, die Mindestpersonalvorgaben innerhalb der von
der PPP-RL gebildeten Berufsgruppen zu erfüllen“, erläuterte Karin Maag,
unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses
Qualitätssicherung. „Dennoch möchte ich betonen: Die beschlossenen Änderungen
zur Psychotherapie sind nur ein erster Schritt zur Umsetzung des gesetzlichen
Auftrags, das ist völlig unstrittig. Für weitreichendere Änderungen fehlten uns
heute aber schlicht die empirischen Daten. Diese Daten werden wir im nächsten
Jahr haben, die notwendigen Aufträge hierfür sind erteilt.“

Maag weiter: „Die PPP-RL wird seit ihrer Beschlussfassung vor zwei Jahren immer
wieder hinterfragt und kritisiert. Rückmeldungen aus der Versorgung haben
bereits im letzten Jahr zu Konkretisierungen geführt, der G-BA verweigert sich
hier also nicht. Im Gegenteil: Schon bei der Erstfassung hatte sich der G-BA
darauf verständigt, die Richtlinieninhalte zügig weiterzuentwickeln. Denn die
damals vorhandene Datenbasis war nicht die Grundlage, die man eigentlich
gebraucht hätte – jedoch wegen der nicht verwertbaren Forschungsergebnisse die
einzige, die der G-BA verwenden konnte. Die Ergebnisse des
Versorgungsforschungsprojekts EPPIK werden wir im nächsten Jahr noch nicht
haben. Wissenschaftler der Universität Ulm überprüfen hier derzeit, ob das 2020
von Fachverbänden und wissenschaftlichen Fachgesellschaften entwickelte
sogenannte ‚Plattformmodell‘ möglicherweise geeignet ist, den Personalbedarf in
psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen zu identifizieren. EPPIK
wird seit April 2021 durch den Innovationsausschuss beim G-BA mit 2 Mio. Euro
gefördert.“

Differenzierte Zuordnung der psychotherapeutischen Berufsgruppe
Die psychotherapeutische Berufsgruppe ist breit gefächert: Es gibt
Fachärztinnen und Fachärzte mit einer integrierten oder zusätzlichen
psychotherapeutischen Ausbildung sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten, die ihre Qualifikation über verschiedene Studiengänge
(Psychotherapie, Psychologie) und Abschlüsse (Diplom, Master, Approbation,
Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut) erlangt haben beziehungsweise
nach der Reform des Psychotherapeutengesetzes 2020 noch erlangen werden.

Diese Bandbreite an Qualifikationen und berufsrechtlichen Kompetenzen musste
bei der Zuordnung zu den Berufsgruppen der PPP-RL berücksichtigt werden. Denn
für die Sicherstellung und den Nachweis von Mindestpersonalvorgaben in
psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen sieht die PPP-RL
Berufsgruppen vor, die jeweils eigene Aufgaben im Sinne von Tätigkeitsprofilen
haben.

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, also diejenigen, die ein
Medizinstudium absolviert haben, sind in der bestehenden Berufsgruppe der
Ärztinnen und Ärzte nun explizit genannt. Die Aufgaben dieser Berufsgruppe – zu
denen auch eine pharmakologische Therapie gehören kann – wurden insbesondere
hinsichtlich psychotherapeutischer Leistungen konkretisiert. Alle anderweitig
qualifizierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erweitern nun
ausdrücklich die bestehende Berufsgruppe der Psychologinnen und Psychologen.
Auch das Tätigkeitsprofil dieser Berufsgruppe wurde hinsichtlich
psychotherapeutischer Leistungen entsprechend überarbeitet.

Weitere Anpassungen der PPP-RL
Neben den Änderungen für die psychotherapeutische Berufsgruppe beschloss der
G-BA unter anderem auch folgende Anpassungen der PPP-RL:

Für tagesklinisch intensiv versorgte Patientinnen und Patienten wird es in den
Behandlungsbereichen eine neue Kategorie A8
„Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische
Komplexbehandlung teilstationär“ geben. Behandlungsbereiche dienen dazu,
Patientinnen und Patienten nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den
Behandlungszielen und -mitteln einzugruppieren. Mit der neuen Kategorie gibt es
die Möglichkeit, den Bedarf an umfassender und engmaschiger therapeutischer
Unterstützung in Tageskliniken als Alternative zur vollstationären Versorgung
differenzierter abzubilden.
Wenn die Mindestpersonalvorgaben einrichtungsbezogen über einen Zeitraum von
drei Monaten zwar fristgerecht, aber nicht vollständig erfüllt werden, führt
dies ein Jahr später als bisher geplant zu einem Vergütungswegfall: In der
Psychiatrie erst ab 2023 und in der Psychosomatik erst ab 2024.
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie Heilerziehungspflegerinnen und
Heilerziehungspfleger können zukünftig auch in der Erwachsenenpsychiatrie und
-psychosomatik vollständig zur Ermittlung der personellen Mindestvorgaben
herangezogen werden. Bislang ist dies nur bei Kindern und Jugendlichen möglich.
Bis zum 31. Dezember 2023 ist für psychosomatische Einrichtungen für Erwachsene
eine Anrechnung der Berufsgruppe der Psychotherapeuten und Psychologen auf die
anderen nichtärztlichen Berufsgruppen möglich, um eine größere Flexibilität bei
der Erfüllung der Personalvorgaben zu ermöglichen. Geplant ist, 2023 über die
sich anschließende Ausgestaltung der Anrechnungsregelung zu entscheiden.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung
vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im
Bundesanzeiger am 1. Januar 2022 in Kraft.

Hintergrund: Personalausstattung in der stationären Psychiatrie und
Psychosomatik
Der G-BA legt in der Richtlinie über die Ausstattung der stationären
Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung
erforderlichen therapeutischen Personal (PPP-RL) qualitätssichernde Maßnahmen
für die stationäre psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische und
psychosomatische Versorgung fest. Die Erstfassung trat am 1. Januar 2020 in
Kraft. Die seitdem getroffenen Beschlüsse nahmen beispielsweise Änderungen
hinsichtlich der Nachweispflichten und Übergangsregelungen sowie
Konkretisierungen der Regelungen vor.

Der Auftrag für den aktuellen Beschluss des G-BA stammt aus dem
Krankenhauszukunftsgesetz. Informationen zum Projekt EPPIK sind auf der Website
des Innovationsausschusses beim G-BA zu finden.

Nähere Informationen zu den Mindestpersonalvorgaben, deren Nachweis sowie
Ausnahmetatbeständen und Übergangsregelungen sind auf der Website des G-BA zu
finden: Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 16.09.2021

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