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Start des Anfrageverfahrens nach § 6 Abs. 4 BPflV (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - PEPP) für 2022 über das InEK Datenportal (InEK).



Gemäß § 6 Abs. 4 BPflV sollen die örtlichen Vertragsparteien erstmals für 2020 zeitlich befristete Entgelte oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-PEPP) vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das
Krankenhaus bis zum 31. Oktober von den Vertragsparteien auf Bundesebene eine
Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten
Entgelten und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann. Die
Vertragsparteien auf Bundesebene haben das InEK stellvertretend mit der
Abwicklung der Anfragen nach § 6 Abs. 4 BPflV beauftragt. Relevante Auszüge aus
der BPflV sowie die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene finden
Sie im Bereich Rechtsgrundlage.
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Quelle: InEK, 01.09.2021

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