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Vereinbarung zum Psych-Krankenhausvergleich nach § 4 BPfl

Vereinbarung zum Psych-Krankenhausvergleich nach § 4 BPfl (InEK, PDF, 793 kB).



Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 wurde für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ab dem Jahr 2020 ein leistungsbezogener Vergleich
eingeführt (Psych-Krankenhausvergleich). Der leistungsbezogene Vergleich nach § 4 BPflV wird den örtlichen Vertragsparteien nach § 11 BPflV zur Unterstützung bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten
krankenhausindividuellen asisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte bereitgestellt. Die Vertragsparteien auf Bundesebene wurden beauftragt, die näheren Einzelheiten des Psych-Krankenhausvergleichs zu
vereinbaren.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich am 13.03.2019 auf den Abschluss
der „Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung“ verständigt. Die Vereinbarung
regelt die Datengrundlage, die Darstellung der Ergebnisse, die Definition der
Vergleichsgruppen, die Datenübermittlung an das InEK sowie die Zugangsrechte
für die Anwender des Krankenhausvergleichs. Der Vergleich basiert im
Wesentlichen auf den Vereinbarungsdaten der Krankenhäuser. Die
Vereinbarungsdaten sind von den psychiatrischen bzw. psychosomatischen
Einrichtungen innerhalb von 21 Tagen nach Vorliegen der Genehmigung gem. § 14
BPflV an das InEK zu übermitteln. Die Vereinbarungsdaten sind erstmals für das
Vereinbarungsjahr 2018 zu liefern. Liegt die Genehmigung gem. § 14 BPflV für
das Vereinbarungsjahr 2018 bereits vor, gilt eine Lieferfrist bis zum
31.07.2019.

Neben den vereinbarten Leistungen und Entgelten auf Grundlage der AEB-Psych
werden auch die vereinbarte Personalausstattung (zusätzliche Angaben für
psychosomatische Einrichtungen) sowie strukturelle Merkmale und Besonderheiten
der Krankenhäuser erfasst. Details zum Umfang der Datenlieferungen und der
Auswertungen entnehmen Sie bitte der Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung.
Der Psych-Krankenhausvergleich kann vereinbarungsgemäß ausschließlich im
InEK-Datenportal durchgeführt werden; die detaillierten Auswertungsergebnisse
können für die weitere Bearbeitung durch den registrierten Anwender als
Excel-Arbeitsmappe heruntergeladen werden. Für die Nutzung des
InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Details zur
Registrierung und zur Nutzung des Datenportals finden Sie im dazugehörigen
Handbuch.

Neben den ausführlichen Auswertungsergebnissen für die registrierten Nutzer des
Psych-Krankenhausvergleichs werden verkürzte Darstellungen der
Auswertungsergebnisse in regelmäßigen Abständen auf unserer Internetseite
veröffentlicht. Für den Zugriff auf diese verkürzten Darstellungen ist keine
Registrierung erforderlich.

Mit Abschluss der Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung können die Arbeiten
im InEK-Datenportal finalisiert werden. Der Psych-Krankenhausvergleich wird
Ihnen für die Datenerfassung im InEK-Datenportal voraussichtlich Ende April
2019 zur Verfügung gestellt werden können.

Vereinbarung zum Psych-Krankenhausvergleich nach § 4 BPfl (InEK, PDF, 793 kB).

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