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121 Landkrankenhäuser erhalten 2021 einen Sicherstellungszuschlag

121 Landkrankenhäuser erhalten 2021 einen Sicherstellungszuschlag (GKV-Spitzenverband).



Mit zusätzlich 400.000 Euro können bundesweit 121 Krankenhäuser im nächsten Jahr rechnen. Sie erfüllen die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses für einen Zuschlag, um die stationäre Versorgung der Bevölkerung auf dem Land
abzusichern. Insgesamt werden so rd. 50 Mio. Euro verteilt. Darauf haben sich
der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband
der Privaten Krankenversicherung verständigt und setzen damit einen jährlichen
gesetzlichen Auftrag um.

„Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig eine flächendeckende und gut
funktionierende Krankenhausversorgung ist. Die Sicherstellungszuschläge leisten
dabei einen Beitrag, die notwendigen Vorhaltungen zu finanzieren und müssen
zukünftig noch weiter an Bedeutung gewinnen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer
der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Georg Baum.

Dazu ergänzt Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband: „Von
unserer Entscheidung profitieren viele Menschen auf dem Land ganz direkt. Sie
werden ein Krankenhaus für die Grundversorgung in ihrer Nähe haben, das auf
jeden Fall die Abteilungen Innere Medizin sowie Chirurgie und/oder Geburtshilfe
bereitstellt. Die wohnortnahe und flächendeckende Versorgung ist und bleibt für
uns zentral.“

Als positiven Impuls wertet auch Dr. Florian Reuther, Direktor des Verbandes
der Privaten Krankenversicherung, die Vereinbarung: „Zu guten Lebensbedingungen
im ländlichen Raum gehört auch die schnelle Erreichbarkeit einer
Krankenhausbehandlung, die mit dieser Fördermaßnahme unterstützt wird.“

Fünf neue Standorte 2021 dabei
Im Gegensatz zum letzten Jahr sind fünf Krankenhausstandorte neu auf die
Förderliste gekommen. Bei den meisten dieser neuen Kandidaten liegt ein
geringer Versorgungsbedarf vor, weil die Bevölkerungsdichte im jeweiligen
Einzugsgebiet im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist. In vier Fällen konnten
Krankenhausstandorte nicht mehr in die Liste aufgenommen werden. Die Mehrheit
dieser Standorte erfüllte das für den Zuschlag geforderte Kriterium eines
geringen Versorgungsbedarfs nicht mehr, da die Einwohnerdichte im Vergleich zum
Vorjahr angestiegen ist.

Ebenso wie im letzten Jahr sind Krankenhausstandorte in Insellage in die Liste
der bedarfsnotwendigen ländlichen Krankenhäuser aufgenommen worden, da der G-BA
für diese Standorte per Ausnahmeklausel einen geringen Versorgungsbedarf immer
als gegeben ansieht.

Gesetzliche Grundlage
Seit 2020 sollen bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum eine
pauschale Förderung in Höhe von 400.000 Euro pro Krankenhaus erhalten. Zur
Identifizierung dieser Krankenhäuser vereinbaren die Vertragsparteien auf
Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV-Verband)
jährlich eine Liste der Krankenhäuser, welche die vom G-BA festgelegten
Kriterien zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 S.
2 SGB V erfüllen. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl bedarfsnotwendige
Krankenhäuser der Grundversorgung, die jeweils eine Fachabteilung für Innere
Medizin und für Chirurgie vorhalten, als auch Krankenhäuser, die eine
geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten. Der Zuschlag für bedarfsnotwendige
ländliche Krankenhäuser wird auch dann ausgezahlt, wenn die entsprechenden
Kliniken kein Defizit haben.

Die Liste der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser ist auf den Internetseiten der
Vertragsparteien auf Bundesebene öffentlich zugänglich.

Quelle: GKV-Spitzenverband, 30.06.2020

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