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2021: Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege

2021: Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege (Bundesgesundheitsminsterium).



Zum 1. Januar 2021 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen. Im kommenden Jahr gilt es, die Pandemie zu überwinden. Die Impfungen geben dabei Anlass zur Hoffnung. 2021 startet außerdem die elektronische Patientenakte. Mit 20.000 zusätzlichen Pflegehilfsstellen
gehen wir einen weiteren wichtigen Schritt, die Personalsituation in der Altenpflege zu
verbessern. Schwangere und junge Mütter profitieren von mehr Personal in der
Geburtshilfe. Und die Bundesländer unterstützen wir zudem dabei, die
Gesundheitsämter personell besser aufzustellen.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn
Anspruch auf eine elektronische Patientenakte
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische
Patientenakte (ePA) in mehreren Ausbaustufen zur Verfügung zu stellen. Die
Versicherten haben nach Abschluss der ebenfalls am 1. Januar 2021 beginnenden
Test- und Einführungsphase einen Anspruch darauf, dass Ärztinnen und Ärzte ihre
ePA mit Behandlungsdaten befüllen.
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten
gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem
Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.
Ärztinnen und Ärzte, die erstmals Einträge in einer ePA vornehmen, bekommen
hierfür einmalig 10 Euro sowie für die laufende Unterstützung bei der
Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA im aktuellen Behandlungskontext
eine Vergütung. Krankenhäuser haben zudem einen Anspruch auf einen Zuschlag in
Höhe von 5 Euro für die Übertragung von Daten, die im Rahmen der
Krankenhausbehandlung entstanden sind.
Diese Regelungen sind Bestandteil des Gesetzes zum Schutz elektronischer
Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz),
das am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten ist.

Mehr Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst
Bis zum 31. Dezember 2021 sollen im Rahmen des „Paktes für den ÖGD“ mindestens
1.500 neue und unbefristete Vollzeitstellen in den Gesundheitsämtern geschaffen
werden. Damit wird der ÖGD für seine wichtigen Aufgaben in der Corona-Pandemie
gestärkt. Der Bund stellt hierfür 200 Mio. Euro zur Verfügung.
Mehr Personal in der Altenpflege
In der vollstationären Altenpflege werden 20.000 zusätzliche Stellen für
Pflegehilfskräfte finanziert. Die Personalkosten werden vollständig durch die
Pflegeversicherung bezahlt, sodass die Eigenanteile der Bewohnerinnen und
Bewohner nicht steigen müssen.
Diese zusätzlichen Stellen sind ein erster Schritt zur Umsetzung eines
verbindlichen Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre
Pflegeeinrichtungen. Die Ergebnisse des Projekts zur wissenschaftlichen
Bemessung des Personalbedarfs zeigen, dass in vollstationären
Pflegeeinrichtungen zukünftig insbesondere mehr Pflegehilfskräfte erforderlich
sind.
Für bestimmte, im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel bedarf
es keiner ärztlichen Verordnung. Diese zunächst befristet eingeführte Regel
gilt nun dauerhaft.
Mehr Hebammen in Kliniken
Zur Verbesserung der Versorgung von Schwangeren können Krankenhäuser mehr
Personal einstellen. Dazu wird ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 100
Millionen Euro pro Jahr (Laufzeit 2021 – 2023) aufgelegt
Mit dem Förderprogramm können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu
1.750 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in
Geburtshilfeabteilungen geschaffen werden.
Gesetzliche Krankenversicherung wird finanziell stabilisiert
Um die gesetzliche Krankenversicherung nach der von der COVID-19-Pandemie
ausgelösten Wirtschaftskrise finanziell zu stabilisieren, erhält die GKV einen
ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro.
Außerdem werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden
Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt.
Das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen
Abbau überschüssiger Finanzreserven wird ausgeweitet.
Diese Regelungen sind Bestandteil des Gesetzes zur Verbesserung der
Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz).

Der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen
Krankenversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent angehoben. Das
hat das BMG im Bundesanzeiger bekanntgeben. Wie hoch der individuelle
Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre
Mitglieder selbst fest.

Quelle: Bundesgesundheitsminsterium, 18.12.2020

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