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Änderungen im Gesundheitswesen 2020

Änderungen im Gesundheitswesen 2020 (VdEK, PDF, 120 kB).



Das Jahr 2020 bringt wieder zahlreiche Neuerungen im Gesundheitswesen. Das reicht von neuen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen – etwa zur Früherkennung von Krebs – über finanzielle Entlastungen für Betriebsrentner bis zur Einführung der Masern-Impfpflicht. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) hat die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Mehr Service unter Rufnummer 116 117
Die Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116 117 bietet künftig einen
zusätzlichen Service. Versicherte können ab dem neuen Jahr unter der Nummer
auch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen)
erreichen und sich Termine beim Arzt oder Psychotherapeuten vermitteln lassen.

Neue Leistungen zur Früherkennung, höhere Zuschüsse zum Zahnersatz
Ebenfalls ausgebaut wird im neuen Jahr das Leistungsangebot der Krankenkassen.
Ab 1. Januar 2020 haben alle Frauen ab 20 Jahren einen Anspruch auf neue
Leistungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom). Zudem
steigen im Herbst nächsten Jahres die Festzuschüsse zum Zahnersatz von derzeit
50 Prozent auf 60 Prozent der Kosten.

Betriebsrentner und Kinder von Pflegebedürftigen werden entlastet
Betriebsrentner können sich auf finanzielle Entlastungen im neuen Jahr freuen.
Zum 1. Januar 2020 wird ein Freibetrag von 159,25 Euro für ihre Renten
eingeführt. Erst für Renten über dieser Summe müssen sie künftig
Krankenkassen-Beiträge zahlen. Die Umsetzung der Regelung wird wegen
aufwendiger Softwareanpassungen in den Berechnungsmodi noch etwas dauern:
Voraussichtlich ab Mitte des Jahres können die ersten Betriebsrentner mit der
Berücksichtigung des Freibetrags bei ihrer monatlichen Rentenauszahlung
rechnen. Für alle gilt, dass ab 1. Januar zu viel gezahlte Beiträge zur
Krankenversicherung nachträglich zurückerstattet werden. Entlastungen gibt es
ab dem neuen Jahr auch für Kinder von Pflegebedürftigen. Sie werden erst ab
einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten für ihre
Eltern beteiligt.

Masern-Impfpflicht kommt
Um vor allem Kinder wirksamer gegen Masern zu schützen, gilt ab dem
1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Eltern müssen dann vor dem Eintritt
ihrer Kinder in die Kita oder Schule nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern
geimpft sind. Die Impfpflicht gilt auch für Personen, die in medizinischen
Einrichtungen oder Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind. Daneben wird der
Impfschutz gegen Grippe ausgebaut. Die Grippeschutzimpfung soll vom nächsten
Frühjahr an im Rahmen von Modellprojekten auch in Apotheken möglich sein.

Mehr zu diesen und weiteren Neuerungen im Jahr 2020 gibt es hier.

Quelle: VdEK, 20.12.2019

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