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Ambulantisierungsreform kann zum 1. Januar starten

Ambulantisierungsreform: AOP-Katalog wurde um 208 OPS-Kodes erweitert (Pressenachricht).



Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich auf die Weiterentwicklung des Katalogs für ambulante Operationen (AOP-Katalog) geeinigt und den aktualisierten AOP-Vertrag unterzeichnet. Zudem wurde der AOP-Katalog um 208
OPS-Kodes erweitert. Die Ambulantisierung in Deutschland wird so einen weiteren
Schritt vorangebracht. Ab dem 1. Januar 2023 haben GKV-Versicherte einen
Anspruch auf fast 3.100 Leistungen, die ambulant im Krankenhaus oder bei der
niedergelassenen Ärzteschaft durchgeführt werden können.

Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands: „Mit der
Weiterentwicklung des AOP-Katalogs haben die Selbstverwaltungspartner den
Grundstein für die Ambulantisierung gelegt. Der Reformprozess ist angestoßen,
die erste Umsetzungsstufe ist erreicht. Die Patientinnen und Patienten
profitieren hier jetzt von einer bedarfsgerechten und qualitätsgesicherten
Versorgung. Für uns ist das ein guter Start ins Reformjahr 2023.“

Mehr ambulant – weniger stationär
In deutschen Krankenhäusern werden zu viele Eingriffe, beispielsweise
arthroskopische Operationen oder Leistenbruchoperationen, stationär erbracht,
obwohl sie ambulant durchgeführt werden könnten. Dies ist eine unnötige
persönliche Belastung für Patientinnen und Patienten, für die knappen
Personalkapazitäten im Krankenhaus sowie die Finanzen der gesetzlichen
Krankenversicherung. Ziel der Reform ist es, die vorhandenen Ressourcen im
Gesundheitswesen besser zu nutzen und den internationalen Rückstand
Deutschlands beim ambulanten Operieren aufzuholen.

Der Bundesgesetzgeber hatte die gemeinsame Selbstverwaltung beauftragt, auf der
Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens des IGES Instituts eine Erweiterung
des bestehenden AOP-Katalogs zu vereinbaren. Nach Aussagen der Gutachter
könnten die aktuellen Leistungen des AOP-Katalogs um fast 90 Prozent erweitert
werden.

Neue AOP-Leistungen und Kontextfaktoren definiert
Neben den neuen AOP-Leistungen wurden im AOP-Vertrag u. a. sogenannte
Kontextfaktoren (z. B. Pflegegrad oder bestimmte Begleiterkrankungen)
definiert, die auch den individuellen Gesundheitszustand der Patientinnen und
Patienten berücksichtigen. So kann im Einzelfall entschieden werden, ob eine
ambulante oder eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Diese klaren
Kriterien unterstützen zudem die Abrechnungsprozesse zwischen Krankenkassen und
Krankenhäusern.

Vergütung der AOP-Leistungen angepasst
Verbunden mit der AOP-Katalogerweiterung wurde zudem die Vergütung von
AOP-Leistungen angepasst. Eine erste Schweregraddifferenzierung der Vergütung
wird umgesetzt. Diese bildet insbesondere einen erhöhten Aufwand in der
Patientenversorgung bei Reoperationen über einen Vergütungsaufschlag ab.
Darüber hinaus wurden Nachbeobachtungszeiten verlängert: Jetzt wird eine
Überwachungszeit der Patientinnen und Patienten – abhängig von Eingriff bzw.
Alter oder Vorerkrankungen bis zu insgesamt 16 Stunden ermöglicht.

Nächste Schritte
Die vorliegende Neufassung des AOP-Vertrags wurde auf Grundlage des im April
2022 veröffentlichten Gutachtens des IGES Instituts erarbeitet. Damit haben die
Vertragsparteien die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus dem
MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 aufgenommen. Unmittelbar nach Abschluss
des jetzt unterzeichneten Vertrags werden die Vertragsparteien den gesetzlichen
Auftrag gemäß § 115b SGB V abschließen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 sollen
der AOP-Vertrag umfangreich überarbeitet und der AOP-Katalog auch um Leistungen
mit komplexerem Regelungserfordernis ergänzt werden.

Quelle: Pressenachricht, 23.12.2022

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