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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2021

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2021 (Pressemitteilung).



Das Kabinett hat heute die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden
– wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrundeliegende Lohnentwicklung
im Jahr 2019 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne
Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug
im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2019 im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat
(unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für
freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die
Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der
gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185
Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010
Euro/Monat).

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100
Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf
6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020:
62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze
für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro
jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50
Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2021 (auf Basis des Referentenentwurfs):
West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 7.100€ 85.200
€ 6.700€ 80.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 8.700€
104.400€ 8.250€ 99.000€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 7.100€ 85.200€
6.700€ 80.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 5.362,50€
64.350€ 5.362,50€ 64.350€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.837,50€
58.050€ 4.837,50€ 58.050€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290€* 39.480€* 3.115€
37.380€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung
41.541€

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert
bundeseinheitlich.

Quelle: Pressemitteilung, 14.10.2020

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