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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2022

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2022 (BMAS).



Maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung werden turnusgemäß angepasst. Das Kabinett hat heute die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der
Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß
angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer
gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung
im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne
Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug
im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern minus 0,34
Prozent. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen
spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich
die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den
neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung
Ost.

Stilisierte Darstellung eines Paragraphen auf einem Blatt.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung
entsprechend den gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2022 bestimmt.

ZUR VERORDNUNG
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat
(unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für
freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die
Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der
gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat
(2021: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat
(2021: 3.115 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt
auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze
(Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350
Euro (2021: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche
Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen
Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050
Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2021: 4.837,50 Euro).
[...]

Quelle: BMAS, 20.10.2021

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