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Corona-Pandemie: G-BA aktiviert bundeseinheitliche Sonderregeln für verordnete Leistungen

Corona-Pandemie: G-BA aktiviert bundeseinheitliche Sonderregeln für verordnete Leistungen (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Angesichts der exponentiell steigenden Corona-​Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute weitere zeitlich befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert. Sie gelten bundeseinheitlich vom 2. November bis zum 31. Januar 2021
und werden, je nachdem, wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland
entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert. Inhaltlich knüpft der G-BA an die
bereits aus den Frühjahrsmonaten bewährten Ausnahmemöglichkeiten im Bereich der
ärztlich verordneten Leistungen an. Die heute beschlossenen Regelungen ergänzen
insbesondere die bereits geltenden Sonderregelungen im Bereich der ärztlich
verordneten Leistungen: telefonische Krankschreibung bei leichten
Atemwegserkrankungen (Oktober 2020) und Krankentransportfahrten von
COVID-​19-positiven Versicherten (seit Frühjahr 2020).

„Die Corona-​Pandemie verlangt von uns allen, umsichtig und weitsichtig zu
agieren. Nur zusammen werden wir die kommenden Wochen der Kontaktbeschränkungen
erfolgreich meistern. Auch wenn es schwerfällt, das Gebot der Stunde ist jetzt,
unnötige persönliche Kontakte in allen Bereichen zu vermeiden. Das gilt vor
allem auch zum Schutz jener Menschen, die aufgrund von bestimmten
Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko mitbringen, sich mit dem Coronavirus zu
infizieren. Für die Gesundheitsversorgung heißt das nun: Wir müssen jene
notwendigen Anstrengungen und Maßnahmen ergreifen, die das Infektionsrisiko
verringern, ohne dass kranke Menschen auf wichtige Behandlungen verzichten
müssen. Damit weder der Weg in eine Praxis noch der Aufenthalt dort zur Gefahr
wird, sollen Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege
sowie Heil- und Hilfsmittel nach telefonischer Anamnese ausstellen können.
Gleiches gilt für die Verordnung von Krankentransporten. Weitere Änderungen
betreffen z. B. die Fragen, wie lange eine Verordnung gültig ist und wann sie
bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss. Zudem können bestimmte verordnete
Leistungen aus dem Bereich der Heilmittelversorgung bis Ende Januar 2021 auch
wieder als Videobehandlung angeboten werden. Wir sind sicher, dass diese
Sonderregelungen nicht nur den Patientinnen und Patienten helfen, sondern auch
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der medizinischen Praxen, um die
Anforderungen der Corona-​Pandemie bestmöglich zu meistern“, so Prof. Josef
Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

Diese neuen Sonderregelungen werden vom 2. November 2020 bis zum 31. Januar
2021 die bereits bestehenden bundesweiten Ausnahmeregelungen ergänzen:
Videobehandlung
Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus
therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit
einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die
von Vertrags(zahn)ärztinnen und -​ärzten verordnet werden können. Auch
Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit
Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel
dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Vor-​aussetzung
ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare
persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die
Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten
übermittelt werden.

Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie
sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche
Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie
von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen
Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer
Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die
Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen
Krankenpflege angepasst: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3
Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem
können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für
bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine
längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet
werden.

Der Beschluss tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum
2. November 2020 in Kraft.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen Corona-​Sonderregelungen sind unter folgendem
Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-​corona

Hintergrund
Der G-BA hatte in einem Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 festgelegt,
welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert werden
können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen
durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen. Dabei setzen
Ausnahmebeschlüsse nach § 9 Absatz 2a der Geschäftsordnung des G-BA
Beschränkungskonzepte in sogenannten Risikogebieten voraus, die abhängig vom
jeweiligen Landesrecht auf regionaler oder auf Landesebene beschlossen werden.

In seiner Plenumssitzung vom 15. Oktober 2020 hatte sich der G-BA darauf
verständigt, auf Basis des genannten Grundlagenbeschlusses über die Aktivierung
entsprechender Sonderregelungen für ärztlich verordnete Leistungen zu beraten
und spätestens am 5. November 2020 hierzu zu beschließen. Angesichts der
aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens hat der G-BA es für notwendig
gehalten, die regionalen Sonderregelungen nunmehr für alle 16 Bundesländer
anzuwenden. Daher hat er keine regional begrenzten, sondern bundesweit geltende
Sonderregelungen beschlossen. In Vorbereitung des Beschlusses konnten alle
Bundesländer eine Stellungnahme abgeben.

Der Beschluss wurde aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gemäß § 9
Absatz 2 Satz 4 Geschäftsordnung des G-BA im schriftlichen Abstimmungsverfahren
gefasst. Das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsinstanz ist vorab
darüber informiert worden.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 30.10.2020

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