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DKG zum Referentenentwurf MDK Reformgesetz Abrechnungspruefung

DKG zum Referentenentwurf für ein MDK-Reformgesetz - Chancen für eine fairere Abrechnungsprüfung (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Zum Referentenentwurf für ein MDK-Reformgesetz erklärte der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Georg Baum: „Dieses Gesetzgebungsvorhaben von Minister Spahn hat das Potenzial für eine fairere Prüfung der Krankenhausabrechnungen.
Die vorgesehene Abkopplung des Medizinischen Dienstes von den Krankenkassen und dessen Überführung in unabhängige Prüforganisationen ist ein wesentlicher Baustein dieser konzeptionellen Neuausrichtung. Damit bietet sich die Chance, dass das
Medizinische in den Mittelpunkt des Prüfgeschehens gestellt wird. Für die
Krankenhäuser ebenso wichtig ist die vorgesehene Abschaffung der Aufrechnung
von strittig gestellten Leistungen mit unstrittig erbrachten Leistungen.

Ausdrücklich zu begrüßen ist die vorgesehene Begrenzung der maximal zulässigen
Prüfungen mittels Obergrenzen für Prüfquoten. Dies ist eine längst überfällige
Intervention des Gesetzgebers gegen den Missbrauch der Einzelfallprüfungen
durch einzelne Kassen. Hier ist allerdings die Ausgestaltung im Einzelnen noch
zu diskutieren. Nicht akzeptabel sind hingegen die vorgesehenen Aufschläge für
den Fall, dass Rechnungskorrekturen das Ergebnis von Prüfungen sind.
„Strafaufschläge“ sind, in den auch in Zukunft sehr kompliziert und von
medizinischen Einschätzungen abhängig bleibenden Rechnungsprüfungen, kein
gerechtfertigtes Mittel. Sie können nur in Anwendung gebracht werden, wenn es
sich tatsächlich um willentliche Falschabrechnungen handelt.

Wichtig für die Krankenhäuser ist auch die Klarstellung, dass die über die
neuen Pflegebudgets abzurechnenden Pflegetage nicht Gegenstand von Kürzungen
durch Abrechnungsprüfungen sein dürfen.

Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Abschaffung der Prüfung von detaillierten
Strukturvorgaben aus sogenannten Komplexcodes und deren Überführung in
Strukturprüfungen ist ein positiver Ansatz, die Einzelfallprüfungen von
formalistischen Kriterien zu entlasten. Allerdings darf die ersatzweise
vorgesehene Strukturprüfung nicht dazu führen, dass Krankenhäuser massenweise
ihre Berechtigung zur Erbringung medizinischer Leistungen aufgrund überzogener
Strukturvorgaben verlieren. Hier sind Augenmaß und Übergangszeiträume
erforderlich.“

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 03.05.2019

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