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Drittes Digitalgesetz: Medizinischer Nutzen für Versicherte muss bei Digitalisierung im Vordergrund stehen

Drittes Digitalgesetz: Medizinischer Nutzen für Versicherte muss bei Digitalisierung im Vordergrund stehen (VdEK).



Die Ersatzkassen unterstützen die Absicht des Bundesgesundheitsministers, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben. Der nun vorliegende Referentenentwurf eines Dritten Digitalisierungsgesetzes setzt diese Bemühungen konsequent fort, erklärt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der
Ersatzkassen e. V. (vdek), in einer ersten Stellungnahme. Gerade die
Corona-Pandemie habe gezeigt, wie wichtig es ist, das große Potenzial der
Digitalisierung im Gesundheitswesen zu nutzen. Im Mittelpunkt müsse der Nutzen
der Anwendungen für die Patientinnen und Patienten stehen.

Ausbau der Videosprechstunden und der Telematikinfrastruktur
Richtig ist es aus Sicht des vdek daher, die Möglichkeit der Videobehandlung
konsequent auszubauen und auch andere Leistungserbringer – etwa Hebammen oder
Physiotherapeuten wie auch die Notfallversorgung, wo möglich – einzubeziehen.
Das gilt auch für die Terminservicestellen, die Videosprechstunden an die
Patienten vermitteln sollen. Diese Flexibilisierung der Leistungserbringung und
die Nutzung neuer Technologien kommen den Interessen der Versicherten entgegen
und können dazu beitragen, dass eine gute flächendeckende Versorgung unabhängig
vom Wohnort gewährleistet ist.

Positiv ist auch, neben Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen
und Apotheken auch weitere Leistungserbringer, etwa Heil- und
Hilfsmittelerbringer, an die Telematikinfrastruktur anzubinden und die sicheren
Übermittlungsverfahren mit einem Videokommunikationsdienst zu ergänzen, um den
Austausch zwischen Ärzten, Patienten und Krankenkassen zu fördern. Hier ist es
zwingend erforderlich, realistische Zeitpläne festzulegen und die
datenschutzrechtlichen Fragestellungen rechtzeitig zu klären. Sinnvoll ist
zudem die Ablösung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als Speichermedium
sowie die Einführung digitaler Identitäten für Versicherte und
Leistungserbringer durch die Krankenkassen.

Mehr Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) – auch für die Pflege (DiPA)
Grundsätzlich positiv sieht der vdek auch die weitere Förderung von digitalen
Gesundheitsanwendungen. Dies gilt vor allem für die Einbeziehung der Pflege. So
sollen digitale Anwendungen zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und
pflegenden Angehörigen Teil des Leistungskatalogs der Pflegeversicherung
werden. Über die Notwendigkeit der Versorgung mit einer sogenannten DiPA
entscheidet die Pflegekasse. Die Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis
erfolgt – analog zu den DiGA – durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) anhand von Kriterien, die das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) mittels Rechtsverordnung festlegt. Nicht nachvollziehbar ist,
dass die Selbstverwaltung dabei nicht eingebunden wird.

Stellungnahme zum Download
Drittes Digitalgesetz: Digitalisierung wird konsequent vorangetrieben. Im
Vordergrund muss medizinischer Nutzen für Versicherte stehen

Quelle: VdEK, 18.11.2020

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