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Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen (Pressemitteilung, PDF, 147 kB).



Klare Entscheidungsgrundlagen bei der Pandemiebekämpfung, zielgenaue Hilfen für Krankenhäuser, mehr Schutz für Risikogruppen und eine bessere Unterstüzung erwerbstätiger Eltern – das sind die wichtigsten Ziele des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das
heute der Bundestag in 2./3. Lesung und der Bundesrat in einer Sondersitzung beschlossen haben.

Das Gesetz soll voraussichtlich am 19. November 2020 in Kraft treten.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Mit dem Bevölkerungsschutzgesetz werden
klare Kriterien gesetzt, um schnell auf steigende Infektionszahlen zu
reagieren. Krankenhäuser werden bei der Behandlung von COVID-Erkrankten
zielgenau unterstützt. Erwerbstätige Eltern werden entschädigt, wenn sie ihr
Kind in Quarantäne betreuen müssen. Und Risikogruppen können mit Schutz-Masken
versorgt werden. Die große Dynamik dieser Pandemie erfordert flexible
Antworten. Dafür schaffen wir mit diesem Gesetz die Basis.“

Das Gesetz entwickelt die bisherigen Regelungen der beiden im März und Mai 2020
beschlossenen Bevölkerungsschutzgesetze fort. Die während der Pandemie
gemachten Erfahrungen, neue Erkenntnisse über das Coronavirus SARS-CoV-2 und
seine Verbreitung fließen in die verschiedenen Regelungen ein.

Die Regelungen im Überblick
So werden Corona-Entscheidungen getroffen

Nur wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite
feststellt, kann das Bundesgesundheitsministerium bzw. die Bundesregierung
anhand festgelegter Kritieren spezifische Corona-Verordnungen erlassen.

Der Bundestag kann jederzeit die epidemische Lage von nationaler Tragweite für
beendet erklären.

Nur wenn alle Schutzmaßnahmen – von Abstandsgebot bis Veranstaltungsverbot –
nicht helfen, um das Corona-Virus wirksam einzudämmen, können umfassendere
Maßnahmen (z.B. Ausgangsbeschränkungen) durch die Länder getroffen werden.

So können betroffene Regionen insbesondere bei einer Überschreitung eines
Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von
sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen ergreifen, die eine effektive
Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.

Rechtsverordnungen der Länder sind zu begründen und zeitlich zu befristen. Die
Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen, kann aber verlängert werden.

Das Recht des Bundestages, Rechtsverordnungen zu verändern, bleibt erhalten.

Krankenhäuser und stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen bekommen
finanzielle Hilfen

Die sogennanten „Freihalte-Pauschalen“ für Kliniken sollen zielgenau wieder
eingeführt werden: Entscheidend für die Förderung ist, dass die
Intensivkapazitäten knapp sind (weniger als 25% frei und betreibbar) und in dem
Gebiet die 7-Tagesinzidenz über 70 liegt.

Ausgleichszahlungen sollen insbesondere an Krankenhäuser gehen, die eine
Versorgungsstruktur vorhalten, die in besonderem Maße für intensivmedizinische
Behandlung geeignet ist.

Die Pauschalen werden für 90% der Patientinnen und Patienten gezahlt, die
weniger im Krankenhaus behandelt werden als im Durchschnitt des Vorjahres.

Außerdem sollen Rehaeinrichtungen bis zum 31.01.2021 wieder als
Ersatzkrankenhäuser genutzt werden können, um COVID-Patienten bei Abklingen der
Symptome oder andere Patienten zu übernehmen und damit Intensivstationen zu
entlasten.

Auch für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wird ein auf zweieinhalb
Monate befristeter Rettungsschirm aufgepannt: Übernommen werden die Hälfte der
Kostenausfälle orientiert an den durchschnittlichen Tagespauschalen.

Refinanziert werden die beiden Rettungsschirme über den Bundeshaushalt.

Risikogruppen erhalten Anspruch auf Schutzmasken

Versicherte sollen grundsätzlich einen Anspruch auf die Schutzmasken erhalten,
wenn sie zu einer Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen
schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 gehören.

Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs, zur Art der
Schutzmasken, zur Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken sowie zu
Vertrieb und Abgabe der Schutzmasken werden im Rahmen einer gesonderten
Rechtsverordnung durch das BMG geregelt.

Impfprogramme werden vorbereitet

In Bezug auf Schutzimpfungen und Testungen sollen nicht nur Versicherte,
sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn
eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dies vorsieht. Die
Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen u.a.
zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

Bessere Nachverfolgung des Infektionsgeschehens durch digitale
Einreiseanmeldung

Die bislang vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepasst. Eine digitale
Einreiseanmeldung kann nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um
eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneeinhaltung durch die zuständigen
Behörden zu ermöglichen.

Weitere Unterstützung für erwerbstätige Eltern

Die mit dem ersten Bevölkerungsschutzgesetz im März 2020 geschaffene
Entschädigungsregelung für Eltern wird bis März 2021 fortgeführt, bei einem
unter Quarantäne gestellten Kind ist ebenfalls eine Entschädigungszahlung für
die Eltern möglich.

Anspruch auf Verdienstausfall wird neu geregelt

Der Begriff des Risikogebiets wird legal definiert. In diesem Zusammenhang soll
eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls künftig ausgeschlossen sein, wenn
der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.

Weiterentwicklung der verwendeten Surveillance-Instrumente

Damit weitere wissenschaftliche Erkenntnisse über die Verbreitung des Virus und
den Verlauf der Pandemie gewonnen werden können, sieht das Gesetz neuartige
Surveillance-Instrumente beim Robert Koch-Institut vor.

Mehr Laborkapazitäten für Corona-Tests

Im Sinne einer effizienten Nutzung der vorhandenen Testkapazität wird der
Arztvorbehalt modifiziert, um patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus
SARS-CoV-2 einsetzen zu können und bei Bedarf auch Kapazitäten der
veterinärmedizinischen Labore abrufen zu können.

Weitere Informationen
3. Bevölkerungsschutzgesetzes
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite

Quelle: Pressemitteilung, 18.11.2020

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