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Entlassmanagement: MDK-Reformgesetz vernachlässigt die Folgen des demografischen Wandels in Deutschland

MDK-Reformgesetz vernachlässigt die Folgen des demografischen Wandels in Deutschland (DEKV).



Ein Meniskusschaden wird heute meist ambulant operiert. Doch wie sieht es aus, wenn eine Patientin betagt ist und durch zusätzliche Erkrankungen wie Hypertonie und Adipositas die Mobilisation nach der Operation erschwert ist? Wenn zu Hause niemand ist, der sie unterstützen kann – im Gegenteil:
Der leicht demente Ehemann braucht selbst Hilfe, eine Aufgabe, die normalerweise seine Frau übernimmt. Aus Sicht des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ist der Fall klar: Auch diese Patientin kann ambulant versorgt werden. Bleibt
sie aufgrund einer Drainage, der Gabe von leichten Schmerzmitteln und zur krankengymnastischen Betreuung für zwei Tage stationär im Krankenhaus, handelt es sich um eine Fehlbelegung.

Prüfpraxis bestraft verantwortliches Handeln

Zentrale Inhalte des aktuell im Kabinett diskutierten MDK-Reformgesetzes sind
neben der Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes von den Kranken- und
Pflegeversicherungen die Abrechnungsprüfungen in den Krankenhäusern. Hier will
das Gesetz die Abrechnungsqualität der Krankenhäuser belohnen. „Im Prinzip ist
das ein guter, begrüßenswerter Ansatz. Doch er wird den aktuellen Gegebenheiten
bei der Versorgung bestimmter Patienten nicht gerecht: Wollen Krankenhäuser bei
der Betreuung vulnerabler Patientengruppen, beispielsweise der zunehmenden Zahl
älterer oder kognitiv eingeschränkter Patienten, so handeln, wie es die
besondere Situation dieser Patienten erfordert, sind scheinbare Fehlbelegungen
unvermeidbar. Dadurch setzen sich die Krankenhäuser dem Verdacht der
Falschabrechnung und einer sich daraus ergebenden erhöhten Prüfquote sowie ab
2021 Sanktionszahlungen aus. Das ist vor dem Hintergrund der demografischen
Zahlen und dem Aufwuchs älterer und kognitiv eingeschränkter Patienten im
Krankenhaus ein falsches Signal. Stattdessen muss eine politische und
gesellschaftliche Lösung gefunden werden, die sicherstellt, dass
verantwortliches Handeln gegenüber vulnerablen Patientengruppen nicht zu Lasten
der Krankenhäuser geht“, erklärt Christoph Radbruch, Vorstand des Deutschen
Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV).

Versorgungsengpässe abbauen

Dass eine politische Lösung gefunden werden muss, zeigen erste Ansätze
beispielsweise aus Nordrhein-Westfalen: Landesgesundheitsminister Karl-Josef
Laumann (CDU) kündigte Anfang Juni an, dass zur Erleichterung des Übergangs aus
der stationären Behandlung in solchen Situationen die Kurzzeitpflege auch in
Krankenhäusern möglich und abrechnungsfähig werden soll. Bisher ist diese
Betreuungsform auf Pflegeheime beschränkt. Es stehen jedoch in vielen Regionen
zu wenige Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung. Dazu Radbruch: „Kurzzeitpflege im
Krankenhaus im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung ist ein wichtiger
Baustein in einem aus verschiedenen Komponenten bestehenden Lösungsmodell.
Einen weiteren Beitrag können evangelische Krankenhäuser leisten. Sie sind in
der diakonischen Versorgungskette in ein System eingebunden, das neben der
Krankenhausbehandlung die Kurz- und Langzeitpflege, die Sozial- und
Diakoniestationen bis hin zum Aufenthalt im Hospiz umfasst. Damit können
diakonische Versorgungseinrichtungen dem Bedarf erkrankter Menschen umfassend
und verantwortungsbewusst gerecht werden.“

„Um ausreichend Kapazitäten zu schaffen, muss die Abrechenbarkeit dieser
Leistungen gegeben sein. Dazu gilt es unter anderem bei der Verabschiedung des
MDK-Reformgesetzes die Weichen in Richtung eines verantwortlichen Handelns zu
stellen. Aus Sicht des DEKV wäre dazu eine klinisch-ethische Kompetenzstelle
der richtige Weg, die bei besonders betreuungsbedürftigen Patientengruppen in
die Entscheidungsfindung regelhaft mit einbezogen werden muss. Die
Verantwortung für die Patientinnen und Patienten muss an erster Stelle stehen“,
betont Radbruch.

Quelle: DEKV, 17.07.2019

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