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Erstes Landeskrankenhausgesetz für Schleswig-Holstein beschlossen

Erstes Landeskrankenhausgesetz für Schleswig-Holstein beschlossen - Entscheidender Schritt zur Weiterentwicklung der stationären Versorgung (Landesportal Schleswig-Holstein).



Der Landtag hat heute (10.12.) das neue Landeskrankenhausgesetz beschlossen und damit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zugestimmt. Gesundheitsminister Heiner Garg betonte in seiner Rede vor dem Landtag: Nicht erst die Coronavirus-Pandemie hat gezeigt, welche Bedeutung das Landeskrankenhausgesetz hat. Bereits seit 2019 arbeiten wir intensiv an diesem
großen Gesetzesvorhaben. Schleswig-Holstein hat bislang als einziges Bundesland noch kein
Landeskrankenhausgesetz. Das ändern wir jetzt endlich. Wir schaffen damit ein
zentrales Element zur Qualitätssicherung und Zukunftsgestaltung der stationären
Versorgung.“

Der Minister führte aus: „Das Landeskrankenhausgesetz wird dazu beitragen, die
Versorgung an 92 Klinikstandorten mit bettenführenden Abteilungen und weiteren
Standorten der Tageskliniken zu verbessern. Über 600.000 Patientinnen und
Patienten werden jährlich in den Krankenhäusern in Schleswig-Holstein
behandelt. Und genau darum geht es: Die strukturellen Voraussetzungen so
weiterzuentwickeln, um die bestmögliche Versorgung der Patientinnen und
Patienten für die kommenden Jahre zu erreichen. Damit ist unser Land in der
Gesundheitsversorgung zukünftig besser aufgestellt, wovon letztlich alle
Menschen in Schleswig-Holstein profitieren werden.“

Die zentralen Inhalte des neuen Landeskrankenhausgesetzes im Überblick:

Mit dem Landeskrankenhausgesetz erhält das Land zukünftig mehr
Gestaltungsmöglichkeiten: Im Krankenhausplan kann verstärkt auf Zentren und die
Wahrnehmung von besonderen Aufgaben an einzelnen spezialisierten Standorten
hingewirkt und die Qualitätssicherung noch mehr in den Fokus genommen werden.
Das Land kann damit etwa für Erkrankungen mit hohen Fallzahlen wie zum Beispiel
Schlaganfälle zukünftig die Krankenhäuser benennen, die für die Versorgung am
besten geeignet sind. Ziel ist es, dass die Patientinnen und Patienten in das
Krankenhaus gebracht werden, in dem sie die für ihre Erkrankung bestmögliche
Behandlung erhalten.
Ein ganz wesentlicher Punkt ist, dass es mit dem Landeskrankenhausgesetz
erstmals eine Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser in Schleswig-Holstein geben
wird. Diese wird sicherstellen, dass die Regelungen des
Landeskrankenhausgesetzes tatsächlich eingehalten werden. Hintergrund ist auch
hier die Stärkung der Patientensicherheit, da beispielsweise Abmeldungen von
Krankenhäusern von der Notfallversorgung stärker reglementiert und auch
sanktioniert werden können. Diese Rechtsaufsicht wird das
Gesundheitsministerium ausüben.
Gesetzlich geregelt wird auch die Aufnahmeverpflichtung und die
Dienstbereitschaft der Notaufnahme. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten
sind demnach vorrangig zu versorgen und Krankenhäuser auch bei voller
Auslastung zur Erstversorgung von stationären Notfallpatienten verpflichtet.
Zudem werden die Krankenhäuser verpflichtet, sich an dem landesweiten
Behandlungskapazitätennachweis zu beteiligen. Zukünftig können Rettungsdienste
dadurch sehr viel einfacher feststellen, wo freie Kapazitäten in einer Region
sind.
Es gibt Patientinnen und Patienten, die einen besonderen Betreuungsbedarf
haben. Dazu gehören Kinder, Menschen mit Handicap oder Demenz sowie
Patientinnen und Patienten, die im Sterben liegen. Das Gesetz gibt nun vor,
dass die Krankenhäuser auf die besonderen Bedürfnisse dieser Patientengruppen
besonders eingehen müssen und zum Beispiel Begleitpersonen soweit wie möglich
mit aufzunehmen sind.
In Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie enthält das Landeskrankenhausgesetz
zukünftig Vorgaben zur Vorhaltung persönlicher Schutzausrüstung und die
Verpflichtung zur Erstellung von Pandemieplänen. Auf die Bedeutung des
Infektionsschutzes wird über die ausführliche Regelung in der Landesverordnung
zur Infektionsprävention hinaus im Gesetz noch einmal hingewiesen.
Die Krankenhäuser werden zukünftig verpflichtet, sich auf interne und externe
Schadenslagen durch das Aufstellen und Fortschreiben von Alarm- und
Einsatzplänen vorzubereiten. Auch dies dient der Sicherheit der Patientinnen
und Patienten. Das Gesundheitsministerium wird gemeinsam mit dem
Innenministerium zukünftig verstärkt das Thema Krankenhausalarmplanung zum
Beispiel im Rahmen gemeinsamer Übungen bearbeiten.
Mit dem Gesetz wird auch der Landeskrankenhausausschuss erweitert. Die
Patientenombudsperson erhält damit die Möglichkeit, an den Sitzungen des
Landeskrankenhausausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Damit sollen
die Anliegen von Patientinnen und Patienten noch stärker berücksichtigt werden.
Die Regelungen zur Investitionsförderung werden modernisiert und an die
aktuellen bundesgesetzlichen und haushaltsgesetzlichen Rahmenbedingungen
angepasst. Die Kreise und kreisfreien Städte werden dadurch bei der Bewilligung
und Prüfung der pauschalen Fördermittel entlastet. Diese Aufgabe wird zukünftig
vollständig vom Gesundheitsministerium wahrgenommen.
Das Verfahren bei einem Krankenhausträgerwechsel erhält erstmals einen
gesetzlichen Rahmen. Es wird klargestellt, dass der Versorgungsauftrag
tatsächlich neu vergeben wird.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, 10.12.2020

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