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Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) (Bundesgesundheitsministerium, PDF, 423 kB).



Kabinett beschließt Entwürfe für Gesetzespakete zur Unterstützung des Gesundheitswesens bei der Bewältigung der Corona-Epidemie Bundesgesundheitsminister Spahn: „Gesundheitswesen stützen, damit es noch besser schützen kann“ 23. März 2020 Um das Gesundheitswesen und die Pflege bei der Bewältigung der Corona-Epidemie
zu unterstützen, hat das Kabinett heute zwei von Bundesgesundheitsminister
Spahn vorgelegte Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe beschlossen. Mit dem
„COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ werden die wirtschaftlichen Folgen für
Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen. Mit dem "Gesetz zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" wird die
Reaktionsfähigkeit auf Epidemien verbessert.

Ärzte, Pflegekräfte – alle, die im Gesundheitswesen arbeiten, brauchen gerade
jetzt unsere volle Unterstützung. Deswegen kompensieren wir Einnahmeausfälle,
bauen Bürokratie ab und setzen Sanktionen aus. Und wir sorgen dafür, dass wir
schneller in epidemischen Lagen reagieren können. Wir bündeln Kompetenzen, so
dass wir künftig in einer Lage wie dieser binnen Stunden für Ärzte,
Pflegekräfte, Apotheker und alle anderen, die weit über das normale Maß
anpacken, Bürokratie wegnehmen, Regeln anpassen, Vergütungen erhöhen.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn
Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zum Ausgleich COVID-19 bedingter
finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer
Gesundheitseinrichtungen“ (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)
Die Bundesregierung unterstützt Krankenhäuser, Vertragsärzte und Pflege, um die
Auswirkungen der Corona-Epidemie schultern zu können. Krankenhäuser werden
unterstützt, um die Versorgungskapazitäten für eine wachsende Anzahl von
Patienten mit einer Coronavirus-Infektion bereitzustellen. Ebenfalls abgefedert
werden Honorareinbußen der niedergelassenen Ärzte. Auch Pflegeeinrichtungen
sollen befristet von Bürokratie entlastet und ebenfalls finanziell unterstützt
werden.

Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare
Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patienten
mit einer Coranavirus-Infektion frei zu halten. Für jedes Bett, das dadurch im
Zeitraum vom 16. März bis zum 30. September 2020 nicht belegt wird, erhalten
die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag. Der Ausgleich
wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, der aus dem
Bundeshaushalt refinanziert wird, bezahlt.

Krankenhäuser erhalten einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes
Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Die Kosten dafür werden aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Darüber hinaus sollen die
Länder kurzfristig weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren.

Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten
Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patient in
Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann.

· Der so genannte "vorläufige Pflegeentgeltwert" wird auf 185 Euro
erhöht. Das verbessert die Liquidität der Krankenhäuser und wird auch zu
erheblichen Zusatzeinnahmen für die Kliniken führen.

Die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst wird zur Entlastung der
Krankenhäuser umfassend erleichtert, der so genannte
"Fixkostendegressionsabschlag" für das Jahr 2020 ausgesetzt und deutlich mehr
Flexibilität bei den Erlösausgleichen eingeräumt.

Die Liquidität der Krankenhäuser wird durch eine auf fünf Tage verkürzte
Zahlungsfrist in diesem Jahr zusätzlich gestärkt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Entlastung der Krankenhäuser auch
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Krankenhausleistungen erbringen.

Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen
Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit
Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung
geschützt.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die zusätzlichen Kosten für die
Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während des Bestehens der
epidemischen Notlage erforderlich sind (wie zum Beispiel die Einrichtung von
„Fieberambulanzen“), von den Krankenkassen erstattet.

Die Ausgleichzahlungen für die Freihaltung von Bettenkapazitäten durch die
Verschiebung planbarer Operationen, Eingriffe und Aufnahmen in Krankenhäusern
bedeuten Mehrausgaben für den Bundeshalt in Höhe von voraussichtlich rund 2,8
Mrd. Euro in 2020. Für die GKV entstehen durch das Hilfspaket im
Krankenhausbereich in diesem Jahr geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rund 5,9
Mrd. Euro, von denen 1,5 Mrd. Euro direkt aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds finanziert werden. Die Mehrausgaben im Bereich der
vertragsärztlichen Versorgung sind nicht quantifizierbar.

Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von
Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den
Verzicht auf die – nach geltendem Recht obligatorischen – Beratungsbesuche bei
Pflegebedürftigen entlastet.

Pflegeeinrichtungen wird durch eine Regelung die Sicherheit gegeben, durch die
Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die
Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.

Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen
und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung
abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum
zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung
eingeräumt.

Junge Menschen in Ausbildung, die sich in der aktuellen Krise engagieren und
einen wertvollen Beitrag zur Entlastung des Gesundheitssystems leisten, werden
keine Nachteile beim Bezug von BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
erleiden.

Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
Um auf eine Epidemie effektiv reagieren zu können, müssen schnell
Entscheidungen getroffen werden. Dazu soll der Bund in einer „epidemischen Lage
von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche
Kompetenzen erhalten.

Eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ wird so definiert, dass
entweder die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Pandemie ausruft und die
Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht oder eine
bundesländerübergreifende Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren
Krankheit droht.

In diesem Fall ist es möglich, dass die Bundesregierung eine solche Lage
erklärt. Der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat erhalten das Recht, die
Aufhebung dieser Feststellung zu verlangen.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird u. a. ermächtigt, durch
Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der
Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, etwa
durch:

Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, etwa wenn im Bahn- und
Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden,

Melde- und Untersuchungspflichten,

Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen
werden,

Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln,
Schutzausrüstung und Labordiagnostik,

Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen
Einrichtungen.

Ferner enthält der Gesetzentwurf Ausnahmen vom Baurecht, um etwa kurzfristig
medizinische Einrichtungen errichten zu können.

Zudem wird eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der
Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen
nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67% ihres
Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).

Das „COVID19-Krankenhausentlasungsgesetz“ bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite“ bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Beide Gesetzentwürfe sollen diese Woche abschließend vom Deutschen Bundestag
sowie vom Bundesrat beschlossen werden.

Sie treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesgesunheitsministerium, 23.03.2020

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