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Gesetzentwurf zur außerklinischen Intensivpflege: vdek begrüßt Neuregelung

Gesetzentwurf zur außerklinischen Intensivpflege: vdek begrüßt Neuregelung (Pressemitteilung).



Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) begrüßt den Vorstoß von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, die Versorgung von Schwerstkranken, die u. a. künstlich beatmet werden, zu verbessern. Es wird ein neuer
Leistungsanspruch „Außerklinische Intensivpflege“ eingeführt. Die Versorgung
der PatientInnen soll zukünftig in hochspezialisierten Pflegeeinrichtungen
erfolgen. Dazu werden auf Bundesebene Qualitätsanforderungen an die ambulanten
Pflegedienste/Wohneinheiten und an die vollstationären Pflegeeinrichtungen
beschlossen. Der Anspruch auf „Außerklinische Intensivpflege“ besteht in
vollstationären Pflegeeinrichtungen oder Wohneinheiten, die die
Qualitätsanforderungen erfüllen. Für Personen bis 18 Jahren kann die Versorgung
auch im häuslichen Umfeld der Betroffenen erfolgen. Zudem werden die
Eigenanteile, die die Versicherten derzeit bei der Versorgung in
vollstationären Pflegeeinrichtungen zu leisten haben, erheblich reduziert.

Versorgung in der Intensivpflege wird besser
„Die Vorschläge des Bundesgesundheitsministeriums, beatmungspflichtige Menschen
zukünftig regelhaft in besonders qualifizierten Pflegeeinrichtungen zu
versorgen, ist richtig. Gut für die Betroffenen ist auch die Verpflichtung,
immer wieder medizinisch zu prüfen, ob es Versorgungsalternativen zur Beatmung
gibt. Die derzeitige Versorgung in sogenannten ausserklinischen
Wohngemeinschaften bietet oft nicht die beste Qualität. Im Sinne der
Versicherten und ihrer Angehörigen ist zudem die Begrenzung der Zuzahlungen“,
so Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek.

Personenkreis klarer definieren
Konkretisierungen sollte es nach Auffassung des vdek bei der Definition des
Personenkreises geben. Ein „hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege“
reicht nicht aus, die Anspruchsberechtigung zu definieren. Zudem sollte vor
allem für den stationären Bereich klargestellt werden, dass hier gemeinsame und
einheitliche Verträge zu schließen sind.

Quelle: Pressemitteilung, 14.08.2019

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