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GVWG: vdek unterstützt Regelungen zu Verbesserungen der Versorgungsqualität

GVWG: vdek unterstützt Regelungen zu Verbesserungen der Versorgungsqualität (Presemitteilung).



Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) begrüßt die im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) geplanten Maßnahmen zu Verbesserungen der Qualität vor allem in der stationären Versorgung, insbesondere die Regelungen zu den Mindestmengen, zum Ausbau des strukturierten Zweitmeinungsverfahrens bei planbaren
Eingriffen und zur Etablierung eines bundeseinheitlichen Ersteinschätzungsverfahrens in Notfallambulanzen.

Anlässlich der heutigen Fachanhörung im Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
erklärt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek: „Mindestmengen, etwa bei
Leber- oder Nierentransplantationen haben sich als ein sehr wirkungsvolles
Instrument zur Verbesserung der Versorgungsqualität in den Krankenhäusern
erwiesen. Es ist richtig und gut, dass der Gesetzgeber den Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) damit beauftragt, weitere Mindestmengen festzulegen,
Anforderungen an Struktur- und Prozessqualität mit zu definieren und
Ausnahmentatbestände für Krankenhäuser bei Nichterreichen der Mindestmengen
abzuschaffen. Diese Regelungen bieten eine gute Basis, die qualitätsorientierte
Ausrichtung der Krankenhauslandschaft voranzutreiben.“

Zweitmeinungsverfahren und Notfallambulanzen
Positiv bewertet Elsner auch den geplanten Ausbau des strukturierten
Zweitmeinungsverfahrens bei planbaren Operationen durch den G-BA. Auch hier
habe sich zum Beispiel in Selektivverträgen gezeigt, dass der Anspruch der
Versicherten auf eine ärztliche Zweitmeinung - etwa vor einer Rücken-Operation
- eine bessere Beurteilung des Eingriffs ermöglicht und vor unnötigen
Eingriffen schützt.

Sinnvoll sei auch das Vorhaben, in Notfallambulanzen ein bundeseinheitliches
Ersteinschätzungsverfahren in Abstimmung zwischen DKG, KBV und GKV-SV zu
entwickeln. „Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Strukturreform der
Notfallversorgung aufgrund der Pandemiesituation noch auf sich warten lässt,
ist dies ein erster Ansatz, um mehr ‘Licht in die BlackBox‘ Notfallambulanz zu
bringen“, betont Elsner.

Doppelvergütung ärztlicher Leistungen
Ebenfalls im Referentenentwurf enthalten ist eine Regelung, die die
Doppelvergütung bestimmter ärztlicher Leistungen etwa für Neupatienten
verhindern soll, die durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) seit
2019 extrabudgetär honoriert werden. „Es ist gut, dass die Politik die
coronabedingt unzureichende Bereinigung der Budgets angehen will, die ansonsten
zu jährlich bis zu zwei Milliarden Euro ungerechtfertigter Mehrkosten führt“,
so Elsner. Der derzeit vorgesehene Lösungsansatz ist jedoch nicht ausreichend.
Stattdessen sollte das Verfahren zur Bereinigung des vertragsärztlichen Budgets
im Jahr 2021 neu gestartet werden.

Morbi-RSA Sonderregelungen
Das sogenannte Sammelgesetz enthält darüber hinaus einige Sonderregelungen zum
Finanzausgleich der Krankenkassen – dem Morbi-RSA. In Zukunft sollen die
IST-Kosten des Kinderkrankengeldes im Risikostrukturausgleich (RSA) der Kassen
vollständig ausgeglichen werden. Für die RSA-Zuweisungen für im Ausland lebende
Versicherte sollen ab 2023 die landesspezifischen Kosten ermittelt werden.
Zudem wird der Wissenschaftliche Beirat zur Weiterentwicklung des RSA beim
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beauftragt, neue Zuweisungsverfahren beim
regulären Krankengeld zu entwickeln. „Die Ersatzkassen begrüßen diese
Regelungen ausdrücklich. Sie ergänzen die bereits vollzogenen RSA-Reformen in
sinnvoller Weise. Der IST-Kostenausgleich für die Zuweisungen für
Auslandsversicherte und Krankengeld ist ausnahmsweise sachgerecht, da
Krankenkassen nicht durch Steuerungsaktivitäten Einfluss auf die Kosten nehmen
können. Die Einführung sollte jedoch schon ab 2022 umgesetzt werden. Die
technischen Voraussetzungen wären gegeben“, so Elsner abschließend.

Stellungnahme zum Download
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG): vdek unterstützt
Regelungen zu Verbesserungen der Versorgungsqualität Ausweitung Mindestmengen,
Zweitmeinungsverfahren. Wichtige Anpassungen beim Morbi-RSA

Quelle: Presemitteilung, 19.11.2020

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