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Keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch Aufnahme einer Beschäftigung der ehemaligen Sozialministerin

Keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch Aufnahme einer Beschäftigung der ehemaligen Sozialministerin (Staatskanzlei Niedersachsen).



Am 17.12.2019 ist in das Ministergesetz (MinG) eine Regelung zur Prüfung einer Karenzzeit eingeführt worden: § 7a MinG sieht eine Anzeigepflicht mit Verbotsvorbehalt vor. Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung,
die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende ihres
Amtsverhältnisses eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb
des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, müssen dies der Landesregierung
schriftlich anzeigen. Die Landesregierung kann die angezeigte Beschäftigung für
die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ende des Amtsverhältnisses (Karenzzeit)
ganz oder teilweise untersagen, soweit dadurch öffentliche Interessen
beeinträchtigt werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn die geplante
Beschäftigung das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der
Landesregierung beeinträchtigen könnte oder eine Beschäftigung in
Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das Mitglied oder
ehemalige Mitglied der Landesregierung während seiner Amtszeit tätig war.

Ministerin a.D. Dr. Carola Reimann, ist zum 01.03.2021 aus gesundheitlichen
Gründen von ihrem Amt als Ministerin für Soziales, Gesundheit und
Gleichstellung zurückgetreten. Sie ist inzwischen genesen und hat nun
angezeigt, ab dem 01.10.2021 beim Bundesverband der Allgemeinen
Ortskrankenkassen tätig werden zu wollen – zunächst in einem
Angestelltenverhältnis und ab dem 01.01.2022 als Vorstandsvorsitzende.

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 07.09.2021 festgestellt, dass keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bestehen.
Demzufolge liegen auch die Voraussetzungen für eine Karenzzeit vor Aufnahme der
Beschäftigungen nicht vor.

Die Entscheidung der Landesregierung ist gemäß § 7a Abs. 4 MinG im
Niedersächsischen Ministerialblatt ohne eine Begründung zu veröffentlichen.

Quelle: Staatskanzlei Niedersachsen, 07.09.2021

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