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MDK-Reformgesetz: Verabschiedete Version ist weiterer deutlicher Rückschritt gegenüber dem Kabinettsentwurf

Die vom Bundestag verabschiedete geänderte Version des MDK-Reformgesetzes ist aus Sicht der Krankenhäuser ein weiterer deutlicher Rückschritt gegenüber dem Kabinettsentwurf (Klinikverbund Hessen, PDF, 1,2 MB).



Die vom Bundestag verabschiedete geänderte Version des MDK-Reformgesetzes ist aus Sicht der Krankenhäuser ein weiterer deutlicher Rückschritt gegenüber dem Kabinettsentwurf Die Drucksache (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/148/1914871.pdf) die heute Abend im Bundestag in 2. und 3. Lesung entschieden wird enthält gegenüber dem Kabenettsentwurf weitere Änderungen zu Lasten der Krankenhäuser:

Prüffrist von vier (statt drei im Kabinettsentwurf und bisher 4 Wochen) Monaten
für die Kassen
Prüfquote 2020 in Höhe von 12,5% (statt ursprünglichen 10%)
Im Jahr 2020 Aufschlag auf alle Rechnungsminderungen bei allen Häusern von 10 %
der Differenz, mindestens jedoch 300€
Ab dem Jahr 2021 ein Aufschlag je nach Prüfquote (wie ursprünglich) von 25% (40
bis <60% unbeanstandet) bzw. 50% (<40% unbeanstandet) der Differenz, mindestens
jedoch 300€ und höchstens 10% des Rechnungsbetrages nach Prüfung
Im Endeffekt entscheidet damit ein einzelner Mitarbeiter des MD, der noch nicht
einmal Facharzt der geprüften Fachrichtung sein muss, nicht nur über die
Rechnungshöhe, sondern ggf. sogar über Strafzahlungen, gegen die das
Krankenhaus noch nicht einmal mehr Rechtsmittel hat, da die Berechnung der
Prüfquote und damit auch der Stafzahlungsverpflichtung ja nur vom
Primärgutachten abhängig ist. Dies ist aus Sicht der Krankenhäuser sehr
bedenklich!

In Bezug auf das Pflegebudget gibt es aus Krankenhaussicht noch eine gute und
eine schlechte Nachricht:

Die vorläufige Vergütung für das Pflegebudget solange noch keine Vereinbarung
vorliegt wurde dahingehend geändert, dass es statt der 130 € pro Tag ein
vorläufiges Pflegeentgelt von 146,55 € gibt, das auf den Pflegeentgeltkatalog
angewendet wird (also nicht mehr fix pro Tag, sondern je nach
Pflege-Bewertungsrelation; siehe dazu auch den Beitrag des Klinikverbundes, der
in der KU veröffentlicht wurde.
Bei Honorarkräften ist der Teil der Vergütungen, der über das tarifvertraglich
vereinbarte Arbeitsentgelt für das Pflegepersonal mit direktem
Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht, und damit auch die Zahlung
von Vermittlungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen.

Quelle: Klinikverbund Hessen, 09.11.2019

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