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MDK-Reformgesetz-Verabschiedung: vdek begrüßt Nachbesserungen durch Koalitionsfraktionen

MDK-Reformgesetz-Verabschiedung: vdek begrüßt Nachbesserungen durch Koalitionsfraktionen (Pressemitteilung).



Das MDK-Reformgesetz mit der Reform der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) und der Reform der Krankenhausabrechnungsprüfungen wird heute im Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet. Positiv wertet Uwe Klemens, ehrenamtlicher Vorsitzender des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), dass
es im parlamentarischen Prozess zu Veränderungen durch die Koalitionsfraktionen
im Deutschen Bundestag gekommen ist, insbesondere was die Rolle der Sozialen
Selbstverwaltung anbelangt.

Wegfall der Unvereinbarkeitsregelung
Als positiv bewertet Klemens die Streichung der noch im Kabinettsentwurf
enthaltenen sogenannten „Unvereinbarkeitsregelung“, nach der die durch
Sozialwahlen gewählten, ehrenamtlich tätigen Verwaltungsräte der Krankenkassen
nicht in die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste hätten gewählt werden
dürfen. Dazu der vdek-Verbandsvorsitzende: „Die Unvereinbarkeitsregelung
zwischen einem Ehrenamt im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes und einem
Verwaltungsrat einer Krankenkasse hätte eine Schwächung der Sozialen
Selbstverwaltung bedeutet. Gut, dass diese Regelung nachgebessert wurde und die
durch Sozialwahl legitimierten Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber
weiter in den von den Beitragszahlern finanzierten Medizinischen Diensten
vertreten sein werden. Auch die nun gesetzlich bestimmte Frauenquote ist ein
gutes Signal.“

Krankenhausabrechnungsprüfung: Prüfquote nach oben korrigiert
Nachjustiert wurde auch bei der Reform der Krankenhausabrechnungsprüfungen.
Zwar halten die Ersatzkassen die Vorgabe einer Prüfquote nach wie vor für
problematisch, erkennen aber an, dass durch die Erhöhung der Prüfquote von 10
Prozent auf 12,5 Prozent die finanziellen Risiken für die Beitragszahler
gesenkt werden. Für das Jahr 2020 haben die Regierungsfraktionen zudem als
Sanktion einen Aufschlag der Krankenhäuser auf den Differenzbetrag zwischen
Rechnungs- und Korrekturbetrag in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch in
Höhe von 300 Euro vorgesehen. „Damit wird ein Impuls für korrekte Abrechnungen
gesetzt“, erklärt die vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner.

Dies gelte ebenso für das Scoring-Modell, wonach Krankenhäuser ab 2020 nach der
Qualität ihrer Rechnungen in drei Gruppen eingeteilt werden. Von dieser
Bewertung („Scoring“) hängt ab 2021 die Prüfquote ihrer Rechnungen ab: Bei
Kliniken mit guter Rechnungsqualität werden 5 Prozent der Rechnungen geprüft,
bei mittlerer Qualität 10 Prozent, bei schlechter 15 Prozent. „Diese Regelung
geht in die richtige Richtung; allerdings sind diese Prüfquoten aus Sicht der
Ersatzkassen nur als Richtwerte sinnvoll. Auch die Lockerungen zum
Aufrechnungsverbot für die Krankenkassen tragen dazu bei, dass sich die Zahl
der Sozialgerichtsverfahren verringern wird“, sagte die
vdek-Vorstandsvorsitzende. Krankenkassen könnten demnach künftige etwaige
Rückforderungen mit offenen Rechnungen der Kliniken aufrechnen, wenn das
Krankenhaus keine Einwände gegen die Rechnungskürzung erhebt oder die Forderung
rechtskräftig festgestellt wurde.

Darüber hinaus begrüßt Elsner, dass die Einhaltung von besonderen
Strukturmerkmalen in Krankenhäusern, die der Versorgungsqualität dienen, im
Vorfeld begutachtet werden sollen, wodurch Einzelfallstreitigkeiten in der
Abrechnung vermieden werden.

Quelle: Pressemitteilung, 07.11.2019

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