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Mehr Pflege und weniger Bürokratie am Krankenbett

Krankenkassen wollen lieber PePiK statt PPR 2.0 (GKV-Spitzenverband).



Für eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Pflege am Krankenbett braucht jedes Krankenhaus auf jeder Station genügend Pflegekräfte. Ein erster Schritt, um eine Mindestbesetzung auf den Stationen sicherzustellen, ist die Umsetzung von Pflegepersonaluntergrenzen. Bisher fehlt jedoch in der
gesamten stationären Versorgung in Deutschland immer noch ein zeitgemäßes Pflegepersonalbemessungsinstrument, das bundeseinheitlich den tatsächlichen Pflegepersonalbedarf differenziert nach den unterschiedlichen Qualifikationen
ermitteln kann. Dabei wurde mit dem PePiK-Verfahren der „Personalbemessung der
Pflege im Krankenhaus“ (§ 137k SGB V) bereits der richtige gesetzliche Weg
eingeschlagen. Nun steht im aktuellen Referentenentwurf zum
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ein neuer Paragraf (§ 137l SGB V), der eine
Personalbemessung in Anlehnung an die PPR 2.0 einführen will. Dieser Vorschlag
erfüllt allerdings nicht die Ziele einer vollständigen, einheitlichen und
digitalen Pflegepersonalbemessung. Modern geht anders:

„Wir wollen in den Krankenhäusern eine moderne, digitale
Pflegepersonalbemessung, damit Bürokratie in der Pflege ab- und nicht aufgebaut
wird. Schluss mit handgeschriebenen Listen: Daten könnten im 21. Jahrhundert
längst digital erfasst und vernetzt werden“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand
beim GKV-Spitzenverband. „Jedes Personalbemessungsinstrument muss sich daran
messen lassen, ob es geeignet ist, die Qualität der Pflege am Krankenbett
nachhaltig zu verbessern. Die vom Gesetzgeber vorgesehene ,Personalbemessung in
der Pflege im Krankenhaus – PePiK‘ kann dies zum Wohle der Patientinnen und
Patienten und im Sinne der Pflegekräfte tatsächlich leisten.“

PePik endlich umsetzen, statt eine weitere Zwischenlösung einführen
Anstatt die PPR 2.0 mit dem Vorhaben des neuen § 137l SGB V über eine
Rechtsverordnung einzuführen, ist eine qualitätsverbessernde
Pflegepersonalbemessung gemäß § 137k SGB V auf den Weg zu bringen. Zudem sind
die Pflegepersonaluntergrenzen auf alle bettenführenden Krankenhausbereiche
auszuweiten, um den notwendigen Patientenschutz mit einer Mindestbesetzung
sicherzustellen und Pflegekräfte nicht zu überlasten.

Problematisch in dem Referentenentwurf zum neuen § 137l SGB V ist zudem die
Ausnahme, dass Krankenhäuser mit (tarif-)vertraglichen Vereinbarungen zum
Personaleinsatz die Pflegepersonalbemessung und weiteren Pflichten der
Rechtsverordnung nicht umsetzen müssen.

Die für den GKV-Spitzenverband wichtigen Themen des Patientenschutzes und der
bedarfsgerechten pflegerischen Versorgung sind über tarifvertragliche
Regelungen nicht umfassend und nicht wie notwendig bundeseinheitlich
gewährleistet.

Hintergrund: PePiK - „Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus“, § 137k
SGB V
Um die pflegerische Versorgungsqualität im Krankenhaus zu verbessern, ist eine
an den individuellen Pflegebedarfen der Patientinnen und Patienten
ausgerichtete Pflegepersonalausstattung unabdingbar. Deshalb soll nach § 137k
SGB V ein Verfahren zur einheitlichen Personalbemessung in der Pflege im
Krankenhaus (PePiK) auf Basis der Bemessung des Pflegebedarfs und der
erforderlichen Pflegekräfte differenziert nach Qualifikationen wissenschaftlich
entwickelt und erprobt werden.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV Spitzenverband und der
PKV-Verband sollen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. Dies könnte
sofort geschehen, denn eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung des
Verfahrens wurde bereits erstellt und liegt dem BMG fristgemäß seit Mitte
Dezember 2021 vor. Um die Auftragsvergabe zu beginnen, ist das Einvernehmen des
BMG zu der vorliegenden Leistungsbeschreibung zeitnah erforderlich.

Die Selbstverwaltungspartner sind sich in ihrer Leistungsbeschreibung nach §
137k SGB V einig, dass sich der erforderliche Pflegepersonalbedarf anhand der
digitalen Pflegedokumentation von Pflegediagnosen und maßgeblichen
Pflegetätigkeiten (bundeseinheitliche Terminologie) ableiten lassen sollen.
Dadurch ist das Verfahren frei von zusätzlichem bürokratischem Aufwand und
steht in Einklang mit den finanziell geförderten Digitalisierungsvorhaben in
den Krankenhäusern. Eine Pflegepersonalbemessung auf diesem Niveau wäre ein
Quantensprung hin zu einer am Pflegeprozess ausgerichteten qualitativ
hochwertigen Pflege im Krankenhaus. Mit der Einführung von PePiK, der neuen
Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus, würde die Pflege nachhaltig
gestärkt und verbessert werden.

Quelle: GKV-Spitzenverband, 22.08.2022

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