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Neue MDK-Rechnungsprüfungen bestrafen verantwortungsbewusste Krankenhäuser

Neue MDK-Rechnungsprüfungen bestrafen verantwortungsbewusste Krankenhäuser (Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft).



Piepenburg: Patientenbeispiele machen Ungerechtigkeit deutlich - Aufschlagszahlungen müssen sofort zurückgenommen werden Das MDK-Reformgesetz wurde vom Bundestag am 07.11.2019 beschlossen. Kurz vor der Schlussberatung wurden hierzu noch Änderungsanträge eingefügt, die die Krankenhäuser sehr belasten. So wurde festgelegt, dass durch MDK-Prüfungen
ausgelöste Rechnungsminderungen automatisch eine „Aufschlagszahlung“ von
mindestens 300 Euro auslösen. „Wenn man mal genau hinschaut und sieht, welche
Patientengruppen von diesen MDK-Prüfungen betroffen sind, kann es nur eine
Bewertung geben: Diese Regelung ist ein Skandal, denn sie bestraft die
Krankenhäuser dafür, dass sie ihre Verantwortung für die Patienten sehr ernst
nehmen“, sagt der Vorstandsvorsitzende der Baden-Württembergischen
Krankenhausgesellschaft (BWKG), Detlef Piepenburg. „Wir fordern den Gesetzgeber
auf, die Aufschlagszahlungen sofort zurückzunehmen“, so Piepenburg weiter.
Richtig wäre es darüber hinaus, wenn die Krankenhäuser eine angemessene
Vergütung dafür erhielten, dass sie die Patienten weiter versorgen, deren
Entlassung nicht verantwortbar ist. Dass der Gesetzgeber hier handeln muss, hat
ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.11.2019 ausdrücklich
bestätigt. Die Möglichkeit zu Gesetzesänderungen bestünde beispielsweise im
laufenden Gesetzgebungsverfahren zum „Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz“.

„Heute haben mehr als 50% der MDK-Prüfungen angeblich zu lange Verweildauern im
Blick“, so der Vorstandsvorsitzende und Landrat des Kreises Heilbronn. Grund
für diese Verweildauern sei aber häufig, dass eine Anschlussversorgung fehle.
„Wenn es keinen Kurzzeitpflegeplatz gibt, der ambulante Pflegedienst oder das
Pflegeheim keine Kapazitäten frei hat oder die Reha-Klinik erst in ein oder
zwei Wochen einen freien Reha-Platz hat, kann das Krankenhaus den Patienten
oder die Patientin ja nicht einfach auf die Straße setzen“, unterstreicht
Piepenburg. Der MDK unterstelle bei seinen Krankenhausprüfungen dagegen eine
„optimale Versorgungswelt“ im Umfeld der Krankenhäuser, in der jede gewünschte
Anschlussversorgung sofort verfügbar ist. Aufgrund dieser unzutreffenden
Annahme werde den Kliniken dann die Vergütung für die Versorgung der Patienten
reduziert. Mit der jetzt vorgesehenen Neuregelung der MDK-Rechnungsprüfungen
sollen die Krankenhäuser zusätzlich auch noch eine „Aufschlagszahlung“ in Höhe
von mindestens 300 Euro an die Krankenkassen bezahlen. „Schon die Tatsache,
dass den Krankenhäusern die verantwortungsbewusste Versorgung ihrer Patienten
nicht bezahlt wird, ist absolut nicht nachvollziehbar. Die Kliniken jetzt aber
auch noch dafür zu bestrafen, das geht zu weit“, sagt Piepenburg.

Dass diese Patienten schneller entlassen werden könnten, sei häufig blanke
Theorie und könne nur vom grünen Tisch und im Nachhinein von MDK-Prüfern so
entschieden werden, die in der aktuellen Versorgungssituation keine
Verantwortung für die Patientenbehandlung trügen. Der lapidare Hinweis der
MDK-Prüfer, dass eine ambulante Diagnostik und Therapie ausreiche oder die
Entlassung bei Sicherstellung einer adäquaten pflegerischen Versorgung möglich
sei, sei für Ärzte und Pflegepersonal nicht nachvollziehbar, wenn dies für den
konkret betroffenen Patienten einfach nicht machbar sei.

„Offensichtlich ist nicht klar, für welche Patienten „Aufschlagszahlungen“
geleistet werden sollen. Deshalb haben wir uns entschlossen, anonymisierte
Informationen zu tatsächlichen MDK-Prüffällen aus Baden-Württemberg
beispielhaft zu veröffentlichen“, ergänzt der BWKG-Vorstandsvorsitzende.
Piepenburg schildert zur Illustration der tatsächlichen und alltäglichen
Situation in den Krankenhäusern einen typischen Fall aus den SLK-Kliniken in
Heilbronn:

Eine 94-jährige Patientin wurde aufgrund von Herzrhythmusstörungen aufgenommen.
Ihr wurde ein Herzschrittmacher implantiert. Bis zur Aufnahme ins Krankenhaus
hat sich die Patientin mit geringer Unterstützung eines Pflegedienstes selbst
versorgt. Da eine direkte Entlassung nach Hause wegen des reduzierten
Allgemeinzustands nicht möglich war, wurde eine geriatrische Rehabilitation
angestrebt. Ein geriatrischer Reha-Platz stand zum Zeitpunkt der geplanten
Entlassung noch nicht zur Verfügung. Der MDK hat eine frühere Entlassung
dennoch für möglich gehalten und letztlich 5 Tage gestrichen (- 1.473 €).

„Dies ist nur ein exemplarischer Fall. In nur wenigen Tagen haben wir in
Baden-Württemberg viele weitere Beispiele gesammelt und es werden sicherlich
noch viele dazu kommen“, so der Vorstandsvorsitzende.

Weitere Beispiele sind als Anlage zu dieser Pressemitteilung beigefügt. Diese
Liste wird laufend aktualisiert und auf der Homepage der BWKG bereitgestellt.

Quelle: Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, 21.11.2019

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