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Neuregelungen 2019 in Gesundheit und Pflege BMG

Neuregelungen im Jahr 2019 in Gesundheit und Pflege (Bundesgesundheitsministerium).



Zum 1. Januar 2019 treten im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen in Kraft. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen. Zum 1. Januar haben wir im Gesundheitswesen vieles konkret verbessert. Wir entlasten Arbeitnehmer, Rentner
und auch Kleinselbstständige bei den Beiträgen. Und wir sorgen dafür, dass Pflegekräfte im Arbeitsalltag entlastet werden. Die Krankenkassen werden 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus finanzieren. Ich ermuntere
die Verantwortlichen in Krankenhäusern und Pflegeheimen vor Ort, diese Möglichkeiten jetzt auch tatkräftig zu nutzen. Die Pflege braucht unsere Unterstützung. Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz war nur der Anfang.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn
GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG
Paritätische Finanzierung der GKV-Beiträge
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden in voller Höhe
paritätisch getragen. Um Arbeitnehmer und Rentner zu entlasten, wird auch der
von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitragssatz zu gleichen Teilen von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und der Rentenversicherung
gezahlt.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2019 ist auf 0,9 Prozent (2018:
1,0 Prozent) abgesenkt worden (Bekanntmachung des BMG vom 26. Oktober 2018).
Wie hoch er für die Mitglieder der einzelnen Krankenkassen tatsächlich
ausfällt, entscheiden die Krankenkassen. Krankenkassen, deren Finanzreserven
eine Monatsausgabe übersteigen, dürfen ihren individuellen Zusatzbeitragssatz
nicht mehr anheben.

Einheitlicher Mindestbeitrag entlastet Kleinselbstständige
Hohe Beiträge in der GKV überfordern Selbstständige mit geringen Einkünften und
Existenzgründer. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den
Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt
(einheitliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro in 2019). Damit
sinken die Mindestbeiträge zur Krankenkasse und sozialen Pflegeversicherung für
hauptberuflich Selbstständige um mehr als die Hälfte.

Entlastung bei Krankengeld oder Mutterschaftsgeld
Freiwillig Versicherte müssen während des Bezugs von Krankengeld oder
Mutterschaftsgeld nur noch Beiträge auf tatsächlich bestehende
beitragspflichtige Einnahmen zahlen.

Besserer GKV-Zugang für ehemalige Zeitsoldaten
Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten ein Beitrittsrecht zur
freiwilligen Versicherung in der GKV und nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen
Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen als Ersatz für die bisherige
Beihilfe.

Abbau von Beitragsschulden
Die Krankenkassen werden verpflichtet, passive Mitgliedschaften zu beenden.
Bislang endet eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft nur dann, wenn das Mitglied
seinen Austritt erklärt. Wenn ein GKV-Mitglied aber unbekannt verzogen ist,
keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird es obligatorisch zum
Höchstbeitrag weiterversichert. Damit haben die Krankenkassen fiktive
Beitragsschulden angehäuft.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG
Zusätzliche Pflegestellen
In der vollstationären Altenpflege werden die Voraussetzungen für 13.000
zusätzliche Stellen geschaffen, die von den Krankenkassen ohne finanzielle
Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert werden. Dabei können auch
Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, berücksichtigt werden.

Um die Personalausstattung in der Krankenhaus-Pflege zu verbessern, wird jede
zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett vollständig
refinanziert.

Vergütung für Pflegekräfte
Ab 2018 werden die Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus
vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die zusätzlichen Finanzmittel
sind zur Finanzierung von Tariferhöhungen einzusetzen. Das ist zu belegen.

Die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege
und Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr werden vollständig von den
Kostenträgern refinanziert. Die Verbesserung schafft einen deutlichen Anreiz,
mehr auszubilden.

Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen
akzeptiert werden.

Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte
Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werden finanziell dabei unterstützt, die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern.

Krankenkassen müssen rund 70 Millionen Euro jährlich mehr für Leistungen zur
betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
aufwenden.

Um Pflegekräfte zu entlasten, wird die Digitalisierung gefördert. Die
Pflegeversicherung stellt dafür einmalig pro Einrichtung (ambulant oder
stationär) 12.000 Euro zur Verfügung. Mit der Kofinanzierung der Einrichtung
können Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert
werden.

Pflege zu Hause
Pflegende Angehörige erhalten leichter Zugang zu stationären medizinischen
Rehabilitationsleistungen. Wenn die pflegebedürftige Person gleichzeitig in der
Reha-Einrichtung betreut werden kann, übernehmen die Krankenkassen die Kosten.
Andernfalls müssen Kranken-und Pflegekasse die Betreuung organisieren.

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden
Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der
ärztlichen Verordnung als genehmigt.

Längere Wegezeiten, insbesondere im ländlichen Raum, in der ambulanten Alten-
und Krankenpflege sollen besser honoriert werden.

Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen
akzeptiert werden.

Pflegepersonaluntergrenzen
Zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung müssen Krankenhäuser
Pflegepersonaluntergrenzen einhalten. Durch Rechtsverordnung wurden diese
Mindestgrenzen zunächst für vier pflegesensitive Bereiche festgelegt:
Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie. Die
Selbstverwaltungspartner erhalten den gesetzlichen Auftrag, die
Pflegepersonaluntergrenzen weiterzuentwickeln.

Krankenhausfinanzierung
Der Krankenhausstrukturfonds wird für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro jährlich
fortgesetzt. Die Finanzierung erfolgt wie bisher je zur Hälfte aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Mitteln der Länder. Die
Anreize, für die Versorgung nicht mehr benötigte Krankenhausbetten abzubauen,
werden verstärkt.

Gesetz zur Beitragssatzanpassung in der sozialen Pflegeversicherung
Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent
(3,3 Prozent für Kinderlose). Die Anhebung ist notwendig, weil die
Leistungsverbesserungen der letzten Jahre stärker als erwartet in Anspruch
genommen werden. Außerdem sollen in den nächsten Jahren weitere
ausgabenwirksame Verbesserungen hinzukommen, die mit dieser
Beitragssatzanhebung finanziert werden können.

Rechengrößen
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der GKV steigt auf
jährlich 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 54.450 Euro (2018:
53.100 Euro) bzw. auf monatlich 4.537,50 Euro (2018: 4.425 Euro).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist,
etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für
freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf
3.115 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 2.870 Euro in den neuen
Bundesländern (2018: 3.045 Euro / 2.695 Euro).

Downloads
Pressemitteilung: Neuregelungen im Jahr 2019 in Gesundheit und Pflege
PDF-Datei, 198 KB


Weitere Informationen
Verbesserungen ab 1. Januar 2019
Hier erfahren Sie, was sich ab 2019 bei Pflege und Gesundheit ändert.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, 14.12.2018

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