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Notfallreform schafft Grundlagen für nachhaltige Strukturveränderungen

Notfallreform schafft Grundlagen für nachhaltige Strukturveränderungen (Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Großkrankenhäuser).



Gesetzentwurf legt wertvolle Grundlagen für eine echte Strukturreform Selbstverwaltungspartner in der Pflicht AKG fordert gesetzliche Klarstellungen und konsequente Fortsetzung des
Stufenkonzepte Große Aufmerksamkeit schafft große Erwartungen

Das jüngste Reformpaket aus dem „Hause Spahn“ hat es direkt zur ersten Meldung
in den öffentlich-rechtlichen Nachrichtensendungen geschafft. „Die große
Aufmerksamkeit ist für dieses große Reformvorhaben durchaus berechtigt. Große
Aufmerksamkeit sorgt jedoch auch für große Erwartungen“, kommentiert Dr.
Matthias Bracht, Vorstandsvorsitzender der AKG, die Nachrichtenlage zur
Notfallreform einen Tag bevor der Gesundheitsminister die Gesundheitspolitiker
der Länder zu einer ersten Fachanhörung in Berlin empfängt.

„Das Gesetz legt in allen relevanten Bereichen der Notfallversorgung wichtige
und richtige Grundlagen für eine nachhaltige Verbesserung der
Versorgungssituation.“, lobt Helmut Schüttig, Geschäftsführer der AKG, die
Arbeit des Ministeriums. „Die konkrete Ausgestaltung wird die
Entscheidungsträger in Bund und Ländern sowie die Führungsriege aus
Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Deutscher Krankenhausgesellschaft und dem
Spitzenverband der Krankenkassen noch vor die eine oder andere Herausforderung
stellen.“, prognostiziert Schüttig weiter.

Gesetzliche Grundlagen mit vielen offenen Fragen

Neben den bereits oft hervorgehobenen Grundpfeilern des Reformvorhabens sind
insbesondere die Verpflichtung zum digitalen Datenaustausch zwischen den
verschiedenen Leistungserbringern, die gezielte Patientensteuerung, die
Stärkung der Länder in ihrer Planungsverantwortung für die Notfallversorgung
sowie die systematische Einbindung des G-BA zur Sicherstellung bundesweit
einheitlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich positiv zu werten.

Eher vage bleibt der Gesetzentwurf bei vielen praktischen Fragen zu
Organisation der Zusammenarbeit, die erst im Nachgang durch Verträge zwischen
den Spitzenverbänden bzw. auf der Ortsebene geregelt werden sollen. „Hier
braucht es klare gesetzliche Regelungen, um rechtliche Risiken für die
Vertragspartner auszuschließen.“, fordert Schüttig den Gesetzgeber zur
Nachbesserung auf. Dabei sind die Reformziele, aber auch die heutige
Versorgungsrealität aus Ausgangspunkt der Entwicklung zu berücksichtigen.

Klarstellungen zur Sicherung des Umsetzungserfolges notwendig

Eine zielgerichtete Patientensteuerung und effiziente Zusammenarbeit der
verschiedenen Leistungsbereiche erfordert auf allen Seiten größtmögliche
Handlungssicherheit. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Verankerung unter
anderem folgender Aspekte:

Regelung der systematischen Einbindung am jeweiligen Krankenhaus ohnehin
vorhandener fachärztlicher ambulanter Kapazitäten korrespondierend zur
Notfallstufenfestlegung im stationären Bereich.
Zur Sicherstellung einer tatsächlich unabhängigen ärztlichen Leitung ist die
rechtliche und organisatorische Konstruktion der INZ klarzustellen. Zur
Vermeidung von steuerlichen, arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen
Risiken für die INZ und die dort tätigen Personen sind abgestimmte Regelungen
in allen Rechtsbereichen erforderlich.
Die INZ sind nach dem Ansatz der Reform kein originärer Leistungsbereich der
Krankenhäuser mehr. Daraus folgt, dass dort getroffene Entscheidungen zur
Behandlung im Krankenhaus nicht mehr (vom MDK) nachträglich zu Lasten der
Krankenhäuser angezweifelt werden dürfen.
Die konkrete Finanzierungsregelung für die INZ ist tatsächlich so
auszugestalten, dass die bestehende Unterfinanzierung der Notfallleistungen im
Krankenhaus beendet wird und nicht neue Unterfinanzierungen in Vorhaltekosten
entstehen. Dazu gehört auch die Einbeziehung notwendiger Investitionen.
Für eine umfassende Abklärung eines stationären Behandlungsbedarfes kann im
Einzelfall auch eine längerfristige Überwachung (bis zu 12 Stunden) notwendig
sein. Hierfür bedarf es eines klaren gesetzlichen Leistungsauftrages für die
INZ.
Für die Mitarbeiter der gemeinsamen Notfallleitstellen und der integrierten
Notfallzentren ist ein konkretes medizinisches Haftungsrecht auszugestalten.


Stufenkonzept zur Patientensteuerung ist richtiger Weg

Der vorliegende Entwurf setzt die Implementierung von klar definierten
Versorgungsstufen in der Notfallversorgung konsequent fort. Der Gesetzgeber tut
gut daran, diese wichtige Strukturmaßnahme nicht als Verhandlungsmasse in den
anstehenden Gesprächen mit den Bundesländern aufzugeben. Erstmals werden nun
auch Instrumente für eine dringend notwendige Patientensteuerung gesetzlich
verankert. „Der große Zuspruch zu den aktuellen Reformpläne aus allen Bereichen
des Gesundheitswesens sollte die Politik ermutigen, auch für die grundlegenden
Strukturfragen der Gesundheitsversorgung in klar definierten Versorgungsstufen
mit zielgerichteter Patientensteuerung zu denken“, blickt Dr. Bracht bereits in
die Zukunft und verweist auf die entsprechenden Vorschläge der AKG.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Großkrankenhäuser, 13.08.2019

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